Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

ss 1850. 
Deffentliche ekeen. von Strasen. 
Oeffentliche Bekanntmachung ergangemer Straferkenntnisse tritt ein, wo sie 
besonders durch das Gesecz vorgeschrieben ist. 
Außerdem kann bei Verbrechen, welche mit guchthaus- oder Arbeiköhaus- 
strafe belegt werden, der Richter auf öffentliche Bekanntmachung des Strafer- 
kenntnisses in dem letzteren miterkennen, wenn er eine solche Bekanntmachung im 
öffentlichen Interesse oder für die Ehre eines Unschuldigen oder sonst.Betheiligten 
für angemessen erachtet. 
Die Bekanntmachung geschieht durch den vollziehenden Richter in öffent- 
lichen Blättern. 
Drittes Capitel. 
Von der Vollendung nud dem Versuch verbrecherischer Handlungen. 
Vollendung der Verbrechen. I 
Art. 22. 
Ein Verbrechen ist vollendet, wenn die zu dessen Begriff gehörigen Erfor- 
dernisse sämmtlich vorhanden sind und, sofern ein bestimmter Erfolg zu dessen 
Erfordernissen gehört, auch dieser eingetreten ist. 
Das vollendete Verbrechen ist mit der pollen gesetzlichen Strafe, nach den 
über deren Zumessung geltenden Vorschriften (Artt. 41 f.), zu bestrafen. 
Versuch der Verbrechen. 
Art. 23. 
Handlungen, wodurch die Ausführung eines vorsätzlichen Verbrechens ange- 
fangen, aber das Verbrechen nicht vollendet worden ist, sind als Versuch des- 
selben zu bestrafen: 
1) wenn der Verbrecher durch dußere, nicht in seinem Willen ihren Grund 
habende Umstände an der Beendigung der angefangenen voerbrecherischen 
Handlung verhindert wurde; 
2) wenn der Verbrecher von seiner Seite alles gethan, was zur Vollendung 
des beabsichtigten Verbrechens nothwendig war, aber der zum Begriff des 
vollendeten Verbrechens gehörige Erfolg durch dußere Umstände abgewen- 
det worden istz
	        
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