1850. 87
3) wenn der Verbrecher zur Begehung des Verbrechens ein taugliches Mittel
gewählt, aber in unzureichender oder unzweckmäaßiger Ark angewendet hat,
so daß deöhalb der beabsichtigte Eefolg nicht erreicht wurde)
4) wenn er zur Ausführung des beabsichtigten Verbrechens ein taugliches
Mittel anzuwenden glaubte, statt dessen aber aus Irrthum, Verwechslung,
oder sonst durch Zufall, ein untaugliches Mitkel angewenvet hat.
Dagegen ist kein strafbarer Versuch vorhanden, wenn aus Unverstand oder
abergläubischem Wahn ein unter allen Umständen untaugliches Mittel angewen-
Art. 24.
Der Versuch ist mit verhältnißmäßig geringerer Strafe, als für das voll-
endete Verbrechen zu erkennen wäre, zu belegen.
In den Fällen des Art. 23 Unter 1, 2 und 3. kann die Strafe des Ver-
suchs, wenn für das vollendete Verbrechen lebenslängliches Zuchthaus auszu-
sprechen wäre, nicht unter sechs Jahre Zuchthaus, und wenn eine andere Strafe
für dad vollendete Verbrechen zu erkennen wäre, nicht unter den vierten Theil
der dafür zu bemessenden Strafe herabgehen.
In dem Fall des Art. 23 unter 4. kann bei einem mit lebenslänglichem
Zuchthaus zu bestrafenden Verbrechen die Strafe des Versuchs nicht über zehn-
jahriges Zuchthaus, und bei anderen Verbrechen nicht über die Hälfte der für
das vollendete Verbrechen zu erkennenden Strafe binausgehen.
Wenn sich die Strafe eines vollendeten Verbrechens nach der Größe der
dadurch bewirkten Verlehung oder Beschädigung, oder nach dem Werth des
Gegenstandes richtet, und in diesen. Beziehungen bei dem Versuch eine bestimmte
Absicht des Verbrechers nicht vorliege, so daß sich die Serafe, welche das vol-
lendete Verbrechen betroffen haben würde, nicht feststellen läßt, soll der Richter
von dem vierten Theil des höchsten gesitzlichen Strafsatzes für den höchsten Grad
des fraglichen Verbrechens abwärts nach den Umständen des einzelnen Falles
die Strafe des Versuchs bestimmen. «
Innerhalb der fuͤr die Strafbarkrit des Versuchs bestehenden Grenzen ist
der Richter auch berechtigt, auf eine geringere Strafart, als fuͤr das vollendeie
Verbrechen grordnet ist, herabzugehen, unter Berücksichtigung des im letzten
„Sat des Art. 10 bestimmten wechselseitigen Verhaltnisses der vetschiedenen Frel-
heitostrafen.