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Art. 25. -
Hat der Verbrecher alles gethan, was von seiner Seite zur Vollendung
des beabsichtigten Verbrechens nothwendig war, es konnte aber an dem Gegen-
stand, gegen welchen die verbrecherische Handlung gerichtet war, überhaupt oder
seiner Beschaffenheit nach, das beabsichtigte Verbrechen nicht begangen werden,
so ist der Verbrecher mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu
bestrafen.
Art. 26.
Wer von einer bereits angefangenen verbrecherischen Unternehmung, ohne
durch dußere Umstände gehindert worden zu sein (Art. 23, Nr. 1.), freiwillig
wieder absteht, ist straflos, sofern nicht dasjenige, was er schon zur Ausführung
des Verbrechens gethan hat, als ein besonderes Verbrechen strafbar ist.
Hat der Thäter dagegen alles gethan, was von seiner Seite zur Vollen-
dung des beabsichtigten Verbrechens nothwendig war (Art. 23. Nr. 2), und hat
das Verbrechen dadurch freiwillig wieder aufgegeben, daß er selbst das Eintreten
des zur Vollendung des Verbrechens gehörigen Erfolgs abgewendet hat, so soll
ihm dies nur zur Minderung der Strafe des Versuchs gereichen, und er nach
den im Art. 24. für den Fall des Art. 23. Nr. 4 aufgestellten Regeln be-
straft werden.
t. 27.
Handlungen, wodurch die Ausführung eines beabsichtigten Verbrechens erst
vorbereitet, aber noch nicht angefangen wurde, unterliegen keiner Strafez aus-
genommen., wo das Gegentheil gesetzlich besonders geordnet ist, oder die Vor-
bereitungöhandlung schon an sich ein Verbrechen ist, welchenfalls sie in dieser
Eigenschaft bestraft wird.
Art. 28.
Jede auf ausdrücklicher Verabredung oder stillschweigender Uebereinkunft
beruhende Verbindung mehrerer Personen zur Ausführung eines Verbrechens
soll wie ein Versuch nach den im Art. 24. für den Fall des Art. 23. unter 3.
aufgestellten Bestimmungen bestraft werden.
Wurde jedoch die Ausführung, ehe es zu einem Anfang derselben kam,
freiwillig wieder aufgegeben, so tritt Straflosigkeit ein.