Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

18 5 0. 69 
Viertes Capitel. 
Vom rechtswidrigen Vorsatz und von der Fahrlässigkeit. 
Art. 29. 
Wer sich zu einer Handlung oder Unterlassung, durch welche ein Strafgesetz 
übertreten wird, mit Absicht bestimmt, ist als vorsützlicher Verbrecher zu bestrafen. 
Der bei einer verbrecherischen Handlung eingetretene Erfolg ist dem Thäter 
als vorsätlich zuzurechnen, wenn seine Absicht auf diesen Erfolg gerichtet warz auch 
dann, wenn er diesen Erfolg nicht ausschließlich, sondern unbestimmt diesen oder 
einen anderen Erfolg beabsichtigte; ingleichen wenn er, ohne den Zweck seiner 
Handlung sich bestimmt zu vergegenwärtigen, nur überhaupt eine Rechtsver- 
letzung beabsichtigte. 
Die Zurechnung zum Vorsatz wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein 
Verbrecher seine verbrecherische Handlung irrthümlich gegen eine andere Person 
oder Sache richtet, als diejenige ist, worauf seine Absicht eigentlich ging. 
. Art. 20. 
Regelmaßig sind nur vorsätzliche Uebertretungen der Strafgesete, fahrldssige 
Uebertretungen dagegen nur da, wo sie durch ein Gesetz besonders mit Sorafe 
bedroht sind, strafbar. 
Zur Fahrlässigkeit sind Uebertretungen zuzurechnen, wenn die in ihnen ent- 
haltene Rechtöverlehung von dem Thäter nicht beabsichtigt wurde, aber von ihm 
hätte vorhergesehen und vermieden werden können, falls er die unter den vor- 
liegenden Umständen gewöhnliche, oder eine ihm besonders obliegende Aufmerk- 
samkeit, Ueberlegung oder Fleiß angewendet haben würde. 
Ist bei einer vorsätzlichen Uebertretung an der Stelle der beabsichtigten 
Rechtsverlehung eine andere nicht mit beabsichtigte eingetreten, oder zu der be- 
absichtigten noch eine nicht beabsichtigte hinzugetreten, so kann die nicht beabsich- 
tigt gewesene Verlehung nur zur Fahrléssigkeit zugerechnet werden. 
Fünftes Capitel. 
Von der Thellnahme an einem Verbrechen, der Beihülfe und der 
Begünstigung. 
Gleiche Theilnahme an nerbrtcheris6 Handlungen. 
Art. 3 
Haben mehrere Personen an einer —i Hoandlung, sie sei ein 
Fürftl. Schw. Rudolst. Gesesammlung I I.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.