Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

o2 1850. 
Gegenstände des Verbrechens wissentlich aufnimmt, verheimlicht, annimmt, an 
sich bringt, an Andere absetzt oder abseteen läßt oder sonst wegschafft, oder von 
den Gegenständen des Verbrechens wissentlich einigen Nuteen zieht, ingleichen 
Spuren oder Anzeichen des Verbrechens unterdrückt oder vernichtet, ist als Be- 
günstiger des Verbrecheno zu bestrafen. · 
Hatte er die Begünstigung dem Verbrecher vor der Auöführung des Ver- 
brechens zugesagt, so ist er wie ein ungleicher Theilnehmer (Art. 35) zu bestrafen. 
Außerdem kann die auszusprechende Strafe niche über ein Drittheil der geset- 
lichen Strafe für das Hauptverbrechen, und wenn dieses mit lebenslänglicher 
Zuchthausstrafe bedroht ist, nicht über zehn Jahre Zuchthaus betragen. Der 
Richter ist bei Bestimmung der Strafe nicht an die für das Hauptverbrechen 
geordnete Strafart gebunden. 
Das bloße Empfangen des nöthigen Unterhaltes von den Gegenständen 
des Verbrechens soll bei Eheweibern, Kindern und Pfleglingen der Verbrecher 
nicht als Begünstigung bestraft werden. 
Art. 37. 
Angehörige eines Verbrechers, welche nicht vermöge. einer Amtspflicht zur 
Verhütung und Anzeige von Verbrechen verbunden sind, sollen wegen einer Be- 
günstigung, welche durch Verhehlung der Person des Thäters oder Unterstützung 
zur Flucht stattgefunden hat, nicht bestraft werden. 
Als Angehörige sind zu betrachten: Ehegatten, Verlobte, Verwondte in 
auf., und absteigender Linie und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad, Ver- 
schwägerte in auf= und absteigender Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten 
Grad, Adoptiveltern und Adoptivkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, Vor- 
mund und Mündel. 
Unterlassene Anzeige oder Verhinderung eines Verbrechens. 
Art. 38. 
Wer den Thäter eines Verbrechend, welches mit Zuchthaus= oder Arbeits= 
hausstrafe bedroht ist, aus eigener Wahrnehmung des Verbrechens oder nach 
glaubhaften Nachrichten kennt, und wenn ein Unschuldiger deöhalb in Untersu- 
chung und Haft, oder ein Straferkenntniß wider denselben ergangen ist, er auch 
hiervon Wissenschaft hat, gleichwohl die Anzeige des wahren Thaters bei einer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.