Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

94 1850. 
Verhinderung des Verbrechens zu Gebot, welche ein Einschreiten gegen die 
Person des Verbrechers nicht zur Folge haben konnten, so bewendet es bei den 
Vorschriften dieses Artikels. 
Geistliche sollen in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst 
als Seelsorgern anvertraut worden ist, hier wie die Angehörigen des Verbrechers 
beurtheilt werden. 
Sechöstes Capitrl. 
Von der Zumessung der Strafen, deren Erhöhung und Milderung. 
Allgemeiner Grundsag. 
Art. 11. 
Die in dem Geseh angedrohten Strafen hat der Richter, sowie sie geord- 
net sind, und sofern ihm rücksichtlich der Strafarten oder der Strafgröße eine 
Auswahl verstartet ist, innerhalb der durch das Gesetz bestimmten Grenzen, zur 
Anwendung zu bringen. Nur in den durch das Gesetz ausdrücklich verordneten 
Fallen kann er über die festgesehte Strafart oder das festgesetzte Strafmaß 
hinaufgehen oder herabgehen. # 
Innerhalb der bestimmten Grenzen hat der Richter die Strafe unter Be- 
räcksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zuzumessen, wobei 
inöbesondere die in den folgenden Artikeln erwahnten Rücksichten zu nehmen sind. 
Zumeslung der Skrasen nach der Schädlichleit und Gefährlichkeit deo 
erbrecheno. 
Art. 42. 
Die Strafbarkeit eines Verbrechens steigt und fällt 
1) nach der GröHe der bei dem Verbrechen beabsichtigten oder zugefügten Be- 
schddigung, 
2) nach dem Umfang der Beschadigung oder Gefahr, je nachdem diese sich 
mur auf Einzelne, Mehrere, eine unbestimmte Menge, eine ganze Gemeinde 
oder den Staat erstreckt. 
Bei Verbrechen, wobei verschiedene Strafsätze vorkommen, welche sich nach 
der Größe des Werthes der Sache, die Gegenstand des Verbrechens gewesen ist, 
richten, ist die Strafzumessung innerhalb des einzelnen Strafsatzes nach den über- 
haupt für die Zumessung geltenden Rücksichten vorzunehmen.
	        
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