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brecher aus eigenem Antrieb gehandelt hat, während die Strafbarkeit
herabsinkt, wenn er durch Noth, oder durch Ueberredung, Tauschung,
Verführung, Befehl oder Drohung zu dem Verbrechen veranlaßt wurde,
4) nach den Beweggründen, so daß die Strafbarkeit steigt, je zahlreicher
und wichtiger die Beweggründe für die Unterlassung des Verbrechens
waren, je mannichfacher und größer die Pflichten waren, welche der Ver-
brecher verletzt hat, und je mehr derselbe im Stande war, diese Beweg-
gründe und Pflichten zu erkennen,
nach den Mitteln, welche zum Behuf der Ausführung des Verbrechens
in Anwendung gebracht wurden. In dieser Hinsicht soll die Verabredung
mit Anderen zur Begehung des Verbrechens, die größere Zahl der Theil-
nehmer, und sonst die größere Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Mittel
straferhöhend wirken,
nach der Art der Ausführung des Verbrechens selbst, so daß die Straf-
barkeit steigt, je mehrere und größere Hindernisse oder Gefahren die Aus-
führung erschwerten und je mehr Geflissenheit, List, Dreistigkeit oder Grau-
samkeit bei der Ausführung angewendet wurden. Bei versuchten Ver-
brechen erhöht sich die Strafbarkeit hauptsächlich noch mit der größeren
Anndherung an die Vollendung der That, und je mehr die Ausführung
durch dußere, von dem Thäter unabhängige Umstände verhindert wurde.
Art. 45.
Bei fahrlässigen Verbrechen ist nächst den Art. 42 angegebenen Rücksichten
die Strafe um so höher zuzumessen, je mehr der Thäter die Gefährlichkeit seiner
Handlung einsah, oder je mehr er im Stande war, die Entstehung des rechts-
widrigen Erfolgs und dessen Größe vorheczusehen.
Früberer Lebenswandel und Räckfall.
Att. 46.
Die Strafbarkeit eines Verbrechers steigt noch, je mehr er durch selnen
früheren Lebenswandel Verdorbenheit und Hang zu strafbaren Hamlungen ge-
zeigt hat.
Ist er wegen eines Verbrechens schon früher zu einer Strafe verurthellt
worden, und hat er diese wenigstens theilweise, oder auch in Folge erlangter