Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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herabgesetzt werden. Auf die Artt. 225 und 226 gedachten Verbrechen soll diese 
Bestimmung keine Anwendung finden. 
Bei mehreren Theilnehmern an dem Verbrechen wirkt der vollständige Ersatz 
nur zu Gunsten derjenigen, welche zu demselben beigekragen haben. 
Der Ersatz gilt auch für geleistet, wenn der Beschadigte das wirklich vollstän- 
dig Dargebotene zurückweist. 
Bestrafung bei dem Zusammentreffen von Verbrechen. 
Art. 50. 
Hat jemand durch eine und dieselbe Handlung, oder durch mehrere auf densel- 
ben Zweck gerichtete Handlungen, mehrere Verbrechen begangen, so ist nur auf die 
Strafe des schwersten Verbrechens zu erkennen, das Zusammentreffen der anderen 
Verbrechen bei der Zumessung dieser Strafe in Rücksicht zu ziehen, auch nach Be- 
finden eine Schärfung (Art. 12) in Anwwendung zu bringen. 
Treffen bei einem Verbrechen mehrere Umstände zusammen, weshalb dasselbe 
mit höheren Strafsatzen bedroht ist, so ist auf die dem am meisten erschwerenden 
Umstand entsprechende Strafe zu erkennen, und das Hinzutreten der übrigen er- 
schwerenden Umstände als Grund einer höheren Strafzumessung innerhalb des ge- 
setzlichen Strafmaßes zu berücksichtigen. 
Art. 51. 
Wurde von dem Verbrecher dasselbe Verbrechen mehrfach in Beziehung auf 
ein dauerndes Verhältniß begangen, oder erscheinen die mehrfachen Uebertretungen 
desselben Strafgesetzes als fortschreitende Ausführung des nädmlichen Entschlusses, 
oder als Bestandkheile einer und derselben That, so sind die mehrfachen Uebertretun- 
gen nur als ein einziges Verbrechen zu bestrafen, die Fortsetzungen desselben und 
ihre Jahl jedoch als Grund höherer Strafbarkeit zu betrachten. 
Art. 52. 
Wenn eln Verbrecher durch mehrere Handlungen, welche nicht als Forksetzung 
eines und desselben Verbrechens anzusehen sind, sich mehrerer Verbrechen schuldig 
gemacht hat, so sind die sämmtlichen durch die verschiedenen Verbrechen verwirkten 
Strafen gegen ihn zu erkennen, vorbehältlich der sich aus dem Zusammentreffen 
der Strafen etwa ergebenden Einschränkung (Artt. 54 f.). 
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