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Strafgesetz bedrohten Handlung nicht mit Strafe belegt werden. Er ist eintreten-
den Falles seinen Eltern, Vormuͤndern oder Erziehern zur Ergteifung geeigneter,
die Besserung und Beaufsichtigung bezweckender Maßregeln zu uͤberlassen, oder
nach Umständen in einer Erziehungs= und Besserungsanstalt unterzubringen.
2. Dei mangelndem Vernunftgebrauch.
Art. 62.
E kann keine Strafe erkannt werden:
1) gegen Personen, welche bei Begehung einer gesetzwidrigen Handlung durch
eine allgemeine oder theilweise Seelenkrankheit des Gebrauchs ihrer Vernunft
völlig beraubt gewesen sind,
2) gegen taubstumm geborene, oder in den Jahren der Kindheit taubstumm ge-
wordene Personenz in beiden Fällen vorausgesetzt, daß sie ohne eine solche
Ausbildung geblieben sind, in Folge welcher sie der Strafbarkeit ihrer Hand-
lung sich hätten bewußt werden können,
3) gegen diejenigen, welche sich zur Zeit des verübten Verbrechens in Folge einer
Krankheit oder anderer Umstände in dem Zustand völliger Bewaßtlosigkeit
befunden haben. Hat sich jedoch der Thäter absichtlich in einen solchen Zu-
stand versetzt, um ein Verbrechen zu verüben, so ist letzteres als vorsätzlich
„begangen an demselben zu bestrafen.
maßregeln zu Verhütung S 33 derselben nicht, aus.
2. el Inthum.
Art. 63.
Wird eine Handlung begangen, welche nicht schon an sich, sondern nur wegen
thatsaͤchlicher, dem Thaͤter ohne sein Verschulden unbekannt gebliebener Umstaͤnde
ein Verbrechen ist, so ist der Thüter straflos.
Ist die Handlung schon an sich ein Verbrechen, und ihre Strafbarkeit wird
nur durch thatsächliche Umstände erhöht, welche dem Thäter ohne sein Verschulden
unbekannt geblieben sind, so sind diese Umstände bei dem Strafurtheil außer Rück-
sicht zu lassen.
Der Wahn, daß eine verbotene Handlung nach dem Gewissen oder der Reli-
gion erlaubt gewesen sei, die Unwissenheit über die Strafbarkeit der Handlung
überhaupe oder über die Art und Größe der Strafe, die Beschaffenheit der Beweg-