Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

106 1850. 
fung weg, wenn der Betheiligte seinen Antrag vor Etoͤffnung eines Straferkennt- 
nisses zurücknimmt, nach den näheren Vorschriften in Artt. 97, 221, 271 und 331 
der Strafproceßordnung. 
Sind mehrere Betheiligte vorhanden, so wirkt die Zurücknahme des Antrags 
eines derselben nicht gegen den schon geschehenen oder erst spater angebrachten An- 
trag der anderen Betheiligten. 
4. Turchh verjähmnng. 
Art. 71. 
Von dem Augenblick an, wo die verbrecherische That vollbracht, eine Versuchs- 
handlung beendigt,, und bei fortgesetzten Verbrechen (Art. 51) die letzte verbreche- 
rische Handlung vollbracht wurde, lduft bei Verbrechen, welche von Amtswegen 
durch die Staatsanwaltschaft zu verfolgen sind, eine funfzehnjährige, und, wenn 
das Verbrechen gesetzlich nur mit Gefängniß oder Geldstrafe bedrohe ist, eine fünf- 
jährige Verjdhrung in der Weise, daß keine weitere gerichtliche Verfolgung des 
Verbrechers und folgeweise auch keine Bestrafung desselben mehr stattfinden soll, 
wenn innerhalb der Verjährungszeit keine gegen die Person des Verbrechers, als 
solche, gerichtete Handlung eines Gerichts, der Staatöanwaltschaft oder einer 
Polizeibehörde vorgekommen ist. 
Jede solche Handlung, insbesondere Ladungen, Vernehmungen, die Verhaf- 
tung des Verbrechers, und gegen die Person desselben gerichtete Anträge der Staaks- 
anwaltschaft, unterbrechen die Verjährung, welche jedoch von der letzten derartigen 
Handlung an von Neuem zu laufen beginnt. 
Art. 72. 
Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht und bestraft 
werden, verjähren binnen einem Jahre von dem Augenblick an, wo der zu dem An- 
trag Berechtigte Kennkniß von der Person des Verbrechers erlangt hat, und jeden- 
falls, abgesehen von erlangter oder nicht erlangter Kenntniß, wenn vom Augenblick 
der verbrecherischen Handlung an ein fünfjähriger Zeitraum abgelaufen ist. 
Der Betheiligte verliert nach dem Ablauf der Verjährung das Recht des 
Antrags. 
Die Verjährung wird nur unterbrochen, wenn der Wetheiligte innerhalb deren 
baufes Anträge in Beziehung auf die Untersuchung gestellt hat, welchenfalls von 
der letzten auf diese Anträge erfolgten gerichtlichen Handlung an, und, wenn keine
	        
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