Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

18 50. 107 
solche Handlungen erfolgt sind, von dem Antrag an, die Verjaͤhrung von Neuem 
zu laufen beginnt. 
Art. 73. 
Ist gegen einen Verbrecher eine Strafe bereits erkannt, sotritt vondem Augen- 
blick an, wo das Straferkenntniß vollstreckbar geworden (Art. 352 der Strafpro= 
zeßordnung), oder wenn der Anfang mit der Strafvollstreckung bereits gemacht ist, 
von dem Augenblick an, wo die Vollstreckung eingestellt wurde, oder der Verur- 
theilte sich derselben entzogen hat, eine Verjährung der Strafe ein; bei Verbrechen, 
welche von Amtöwegen verfolgt werden, i in funfzehn, wenn jedoch blos auf Gefäng-= 
niß oder Geldstrafe erkannt ist, in fünf Jahren, und bei-Verbrechen, welche auf 
Antrag eines Betheiligten bestraft werden, ebenfalls in fünf Jahren. 
Diese Verjährung wird unterbrochen durch Erneuerung der Strafoollstreckung 
oder durch Ergreifung des Verurtheilten zum Zweck der Strafvollziehung. 
Die Verjährung der Strafe hebt die mit der letzteren sonst verbundenen gesetz- 
lichen Folgen CArt. 9) nicht auf. 
Art. 71. 
Der Rückfall (Art. 40) verliert die Eigenschaft eines Grundes zur Straf- 
erhöhung, wenn von dem letzten Augenblick der Vollziehung der Strafe für das 
frühere Verbrechen an bis zur Begehung des neuen Verbrechens die in dem vorigen 
Artikel geordneten Zeitrdume verflossen sind. E soll dies aber nicht eintreten, 
wenn in der Zwischenzeit Strafvollstreckungen wegen Verbrechen vorgekommen 
sind, welche gleichfalls einen Rückfall begründen. 
Art. 75. 
Die Verjaährung soll in allen Fällen mit dem Anfang des letzten Tages als 
vollendet gelten. 
Art. W. 
Die Art. 71 zugelassene Verjährung fällt weg bei Verbrechen, welche aus- 
schließlich mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht sind. 
Ebenso hat die Art. 13 geordnete Verjährung keine Anwendung, wenn auf 
lebenslängliche Zuchthausstrafe erkannt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.