Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

108 1850. 
Zweiter Theil. 
Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung. 
— 
. Erstes Capitel. 
Vom Hochverrath, Staatsverrath und anderen die Sicherheit des 
Staats. Vhefährdenden Handlungen. 
Hochverrath. 
Art. 77. 
Wer sich gegen die Person des Staatsoberhaupts des Verbrechens des Mor- 
des, Todschlago oder der Körperverletzung in den Fällen des Art. 131. Nr. 1,2 
und 3 schuldig macht, ingleichen wer das Staatsoberhaupt gefangen hält oder in 
Feindes Gewalt liefert, ist als Hochverräther mit lebenölänglichem Zuchthaus zu 
bestrafen. 
Wurde der Hochverrath nicht vollendet, sondern nur auszuführen angefan- 
gen, so ist der Richter ermächtigt,, auf zeitliche Zuchthausstrafe herabzugehen. 
Werden Handlungen der in dem gegenwärtigen Artikel gedachten Art gegen 
ein anderes deutsches Staatsoberhaupt begangen, so tritt zeitliche Zuchthausstrafe 
ein, sofern nicht die Handlung an sich in ein schwerer zu bestrafendes Verbrechen 
übergeht. 
rt. . 
Als Hochverraͤther soll ferner mit lebenoͤlaͤnglicher Zuchthauöstrafe belegt 
werden, wer einen gewaltsamen Angriff macht gegen das Regierungsrecht des 
Staaksoberhaupts, oder gegen die Selbstständigkeit des Staates, um denselben 
einem fremden Staat zu unterwerfen oder einzuverleiben, oder auch nur, um einen 
Theil seines Gebiets von dem andern loszureißen, oder gegen die Staatsverfassung, 
um dieselbe ganz oder in wesentlichen Theilen umzustürzen. 
Oergleichen Angriffe gegen das deutsche Reich sind in gleicher Weise mit le- 
benslänglichem Zuchthaus, und solche Angriffe gegen andere einzelne deutsche Staa- 
ten mit zeitlichem Zuchthaus zu bestrafen.
	        
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