108 1850.
Zweiter Theil.
Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung.
—
. Erstes Capitel.
Vom Hochverrath, Staatsverrath und anderen die Sicherheit des
Staats. Vhefährdenden Handlungen.
Hochverrath.
Art. 77.
Wer sich gegen die Person des Staatsoberhaupts des Verbrechens des Mor-
des, Todschlago oder der Körperverletzung in den Fällen des Art. 131. Nr. 1,2
und 3 schuldig macht, ingleichen wer das Staatsoberhaupt gefangen hält oder in
Feindes Gewalt liefert, ist als Hochverräther mit lebenölänglichem Zuchthaus zu
bestrafen.
Wurde der Hochverrath nicht vollendet, sondern nur auszuführen angefan-
gen, so ist der Richter ermächtigt,, auf zeitliche Zuchthausstrafe herabzugehen.
Werden Handlungen der in dem gegenwärtigen Artikel gedachten Art gegen
ein anderes deutsches Staatsoberhaupt begangen, so tritt zeitliche Zuchthausstrafe
ein, sofern nicht die Handlung an sich in ein schwerer zu bestrafendes Verbrechen
übergeht.
rt. .
Als Hochverraͤther soll ferner mit lebenoͤlaͤnglicher Zuchthauöstrafe belegt
werden, wer einen gewaltsamen Angriff macht gegen das Regierungsrecht des
Staaksoberhaupts, oder gegen die Selbstständigkeit des Staates, um denselben
einem fremden Staat zu unterwerfen oder einzuverleiben, oder auch nur, um einen
Theil seines Gebiets von dem andern loszureißen, oder gegen die Staatsverfassung,
um dieselbe ganz oder in wesentlichen Theilen umzustürzen.
Oergleichen Angriffe gegen das deutsche Reich sind in gleicher Weise mit le-
benslänglichem Zuchthaus, und solche Angriffe gegen andere einzelne deutsche Staa-
ten mit zeitlichem Zuchthaus zu bestrafen.