1850. 109
Art. 70.
Haben mehrere Personen die Art und Zeit der Ausführung eines Hochverraths
verabredet, ohne daß es zu dem Anfang derselben gekommen ist, so sind sie wegen
Verschwörung, die Anstifter mit Zuchthaus bis zu zwölf Jahren, die übrigen Theil-
nehmer bis zu zehn Jahren zu belegen.
War die hochverrätherische Absicht gegen das Leben des Staatsoberhaupts
gerichtet, so kann auf zeitliches JZuchthaus bis zum höchsten Maß oder auch auf
lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.
Art. 80.
Wer Handlungen zur Vorbereitung des Verbrechens des Hochverraths be-
geht, insbesondere öffentlich oder geheim, durch Rede oder Schrift zu hochverräthe-
rischen Handlungen auffordert, zu hochverrätherischen Handlungen aufreizende
Schriften verbreitet, hochverrätherische Pläne Anderen mittheilt, Versammlungen
zu hochverrätherischen Zwecken halt oder daran Theil nimmt, Mannschaften zu
diesen Zwecken anwirbt oder in den Waffen übt, Waffen oder andere Angriffomittel.
zu gleichen Zwecken anschafft, austheilt, annimmt oder sonst bereit halt, soll mit
Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren, oder mit Arbeitshaus bis zu vier
Jahren bestraft werden.
Art. 81.
Theilnehmer an einer Verschwörung (Art. 79) oder an vorbereitenden Hand-
lungen (Art. 80), welche davon freiwillig so zeitig Anzeige machen, daß der Aus-
führung der hochverrätherischen Unternehmung noch vorgebeugt werden kann, sollen
mit Strafe verschont werden; ausgenommen, wenn sie als Anstifter erscheinen,
welchenfalls die Anzeige nur zur Minderung der Strafe, nach Befinden aber selbst
zu deren Herabsetzung unter den sonst gesetzlich geordneten geringsten Strafsatz ge-
reichen soll. «
· Art. 82.
Ein Inlaͤnder oder ein sich zeitweilig im Inland aufhaltender, oder in Diensten
des inlaͤndischen Staats stehender Auslaͤnder, der von einer beabsichtigten hochver-
rätherischen Unternehmung eines Einzelnen, oder einer deshalb eingegangenen Ver-
bindung Mehrerer, gleichviel ob vorbereitende Handlungen bereito vorgenommen
wurden oder nicht, durch eigene Wahrnehmungen oder, auf sonst glaubhafte Weise
Kenntnißerlangt hat, und nicht mit möglichster Beschleunigung bei der Obrigkeit da-