112 1850.
Bedrohungen gegen das Staatsoberhaupt mit Thaͤtlichkeiten oder koͤrperlichen
Verletzungen, welche gegen dritte Personen ausgesprochen werden, und irgend eine
Besorgniß zu erregen geeignet sind, werden mit Arbeitohaus oder Zuchthaus bis
zu acht Jahren geahndet.
Art. 91.
Ehrenverletzende Handlungen gegen das Staatsoberhaupt, desgleichen ehren-
verletzende Aeußerungen über dasselbe oder dessen Regierungshandlungen sind mit
Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Arbeitohaus bis zu vier Jahren zu bestrafen.
Verbrechen gegen die Familie des Staatsoberhaupt.
Art. 92.
Körperliche Verlehungen eines Gliedes der Familie des Staatsoberhaupts,
wodurch das Leben oder die Geisteökräfte der verletzten Person in Gefahr kommen,
oder ihr ein bleibender Nachtheil an der Gesundheit zugefügt wird, sind mit Zucht-
hausstrafe, welche bis zu lebenslänglicher Dauer ansteigen kann, zu ahnden.
Art. 93.
Andere Körperverletzungen oder Thätlichkeiten gegen dieselben Personen ziehen
Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren nach sich.
Art. 97.
Bedrohungen gegen diese Personen von der Art. 90 gedachten Art sind mit
Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu bestrafen.
Art. 95.
so che 9 Personen, inaleichen eh b
Aeußerungen uͤber dieselben si nd mit 6 Gefängniß bis zu einem Jahr zu ahe
#. VI1 #.
Verbrechen gegen andere regierende Fürsten, deren Familie und Vertreler.
Art. 96.
Krperliche Verletzungen auswärtiger Regenten, der Familienglieder derselben,
oder ihrer mit repräsentativem Chararter bekleideten Bevollmächtigten, ingleichen
thätliche Beleidigungen derselben Personen, sind mit Arbeitshaus zu bestrafen, so-
fern nicht nach Art. 131 eine höhere Strafe eintritt.