1850. 113
Art. 97. "“
Bedrohungen solcher Personen von der Art. 90 gedachten Art sind mit Ge-
fängniß von einem Monat bis zu zwei Jahren, oder mit Arbeitshaus bis zu vier
Jahren zu bestrafen.
Art. 98.
Ehrenverletzende Handlungen oder Aeußerungen gegen diese Personen, sofern
sie in deren Gegenwart oder öffentlich begangen werden, sollen mit Gefängniß
bis zu einem Jahr, außerdem aber nach den gewöhnlichen Vorschriften über Ehren-
verletzungen bestrast werden.
Vorschriten über das Versahren.
Art. 99.
Die in den Artt. 89— 95 gedachten Verbrechen soll die Staatsanwaltschaft
nicht eher verfolgen, als bis sie von dem Justiqministerium, nach vorgängigem
Vortrag an das Staatsoberhaupt, dazu angewiesen worden ist, unbeschadet der
erforderlichen Falles zur Festhaltung des Verbrechers nothwendigen und sonst
durch längeren Verzug gefährdeten Maßregeln.
Bei den Artt. 96— 08 gedachten Verbrechen gilt die Vorschrift in Art. 4.
Drittes Capitel-
Von Auflehnung und Ungehorsam gegen die öffentlichen Behörden
und von Friedensstörungen.
Widerse#zung gegen die öffentliche Antorität.
Art. 100.
Wer der Vollziehung einer von einer öffentlichen Behörde in ihrem Wirkungs-
kreis ausgegangenen Anordnung Widerstand leistet, sich gewaltthdtig widersegzt,
die dazu im allgemeinen oder für den einzelnen Fall beauftragten Personen mit Thät-
lichkeiten bedroht oder sich an ihnen wirklich vergreift, oder sich gegen Schildwachen
oder ausgeschickte Patrouillen thaͤtlich vergeht, ist mit Gefaͤngniß bis zu einem Jahr,
und dafern er sich hierbei einer Waffe bedient hat, bis zu zwei Jahren K belegen.
Fücsl. Schw. Rudolst. Gesetzlamml. XI.