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Ver lestung zur Widersehlichkeit bei Abgaben.
Art. 105.
Die Verleitung zur Verweigerung öffentlicher Abgaben oder anderer unzwei-
felhafter, ganzen Gemeinden oder einzelnen Personenclassen obliegender Leistungen,
ist mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, und bei Verleitung zu thätlicher Wider-
seblichkeit mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Die öffentliche, mündliche oder schriftliche Aufforderung zur vorgedachten Ver-
weigerung wird, wenn sie keinen Erfolg hatte, mit Gefängniß bis zu vier Monaten
geahndet.
Befreiung von Gefangenen.
Art. 106.
Gefangene, welche sich in der Haft öffentlicher Behörden oder in Strafanstal-
ten befinden, sich aus dem Gewahrsam befreien, und dabei Gewalt oder Drohungen
gegen Personen, welche zur Beaussichtigung oder Bewachung der Gefangenen an-
gestellt sind, anwenden, werden mit Gefängniß oder Arbeithaus= oder Zuchthaus-
strafe bis zu vier Jahren belegt.
Rotten sich mehrere Gefangene zu gewaltsamem Ausbruch oder zu einer Ge-
walthandlung gegen das aufsehende oder bewachende Personal zusammen, so treten
die Strafen des Aufruhrs ein (Artt. 111 f.).
Art. 107.
Dritte Personen, welche einen Gefangenen befreien, sind mit Gefängniß bis
zu einem Jahr zu belegen. Wurde dabei Gewalt oder Vedrohung gegen Personen
ausgeübt, so ist Gefängniß bis zu einem Jahr oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren
zu erkennen.
Haben Personen, welche zur Beaufsichtigung oder Bewachung der Gefangenen
angestellt sind, einen Gefangenen freigelassen oder zu dessen Befreiung mitgewirkt,
so sind sie mit Arbeitshaus bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Verabredung zum Ungehorsam.
Art. 108.
Wenn sich mehrere Personen verabreden, gesetzlichen oder rechtmäßigen obrig-
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