Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

116 1850. 
keitlichen Anordnungen den Gehorsam zu verweigern, so sind die Anstifter mit Ge- 
füngniß von sechs Wochen bis zu sechs Monaten, die übrigen Theilnehmer mit 
Gefängniß bis zu sechs Wochen zu bestrafen. " 
Die oͤffentliche, muͤndliche oder schriftliche, Aufforderung zu einem solchen ge- 
meinschaftlichen Ungehorsam wird, wenn sie ohne Erfolg geblieben ist, mit Gefaͤng- 
nißstrafe von vier Wochen bis zu vier Monaten geahndet. 
Auflehnung Gewerbtreibender gegen obrigkeitliche Anordnungen. 
Art. 109. « 
Gewerbtreibende, welche die Einstellung ihrer Gewerbsarbeiten verabreden, 
um die Obrigkeit zu einer amtlichen Verfügung oder zur Aufhebung einer solchen 
zu nöthigen, sowie Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen, auch Tagarbeiter bei öffent- 
lichen Unternehmungen, welche sich vereinigen, um ihre Gewerböarbeiten einzustellen 
und sich den Anordnungen der Obrigkeit nicht fügen, sind mit Gefängnißstrafe bis 
zu sechs Monaten zu belegen. 
Auflauf. 
Wenn eine zusammengelaufene Menge der Obrigkeit, oder ihren Dieyern, oder 
der bewaffneten Macht, bei Ausübung ihres Amtes oder Dienstes Ungehorsam oder 
Geringschätzung bezeigt, so sind die Anstifter und Anführer mit Gefängniß von 
vier Wochen bis zu einem Jahr, die übrigen Theilnehmer mit Gefängniß bis zu 
zwei Monaten zu bestrafen. 
Gegen diejenigen, welche sich als bloße Zuschauer beigesellen und auf die von 
den Behörden oder ihren Dienern erfolgte Aufforderung sich nicht entfernen, tritt 
Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen ein. 
Aufruhr. 
Art. 111. 
Wenn sich mehrere Personen zu gewaltsamer Auflehnung gegen die Obrigkeit 
öffentlich zusammenrotten, um eine Verfügung oder die Unterlassung oder die Zu-
	        
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