Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 117 
rücknahme einer solchen zu erzwingen, oder eine getroffene Verfügung zu vereiteln, 
oder um wegen einer Amtshandlung Rache an der Obrigkeit zu nehmen, oder diese 
in der Ausübung ihrer Befugnisse zu hindern, und die Zusammenrottung geschieht 
in solcher Anzahl und unter solchen Umständen, daß zur Erhaltung der öffenklichen 
Ruhe und Ordnung die ordentlichen Zwangskräfte der Obrigkeit nicht zureichend 
gewesen sind, oder bei ihrer Anwendung voraussichtlich nicht zureichend gewesen 
wären, so sind die Anstifter und Anführer mit Arbeitshausstrafe von zwei bis zu 
sechs Jahren, die Theilnehmer, welche sich mit Waffen versehen haben, mit Arbeits- 
hausstrafe bis zu drei Jahren, und die übrigen Theilnehmer mit Gefängnißstrafe 
bis zu einem Jahr zu belegen. 
Wurde dabei Gewalt an Personen oder Sachen geübt, so tritt gegen die An- 
stifter, Anführer und bewaffneten Theilnehmer vier bis bchnichrigct Zuchthaus, und 
gegen die übrigen Theilnehmer zwei= bis vierjähriges Zuchthaus ei 
Zuschauer, welche sich auf Aufforderung der Vehoͤrden nch- entfernt haben, 
werden mit Gefängnißstrafe bestrafte. 
Art. 112. 
Haben sich die Theilnehmer an dem Aufruhr auf Aufferderung oder Abmah= 
nen der öffentlichen Behörden, ihrer Diener oder dritter Personen zerstreut, bevor 
an Personen oder Sachen Gewalt geübt wurde, so trifft die Anstifter, Anführer 
und bewaffneten Theilnehmer Gefängnißstrafe von vier Monaten bis zu einem 
Jahr oder Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren. Andere Theilnehmer sollen mit 
Strafe verschont werden. 
Sim die Theilnehmer, bevor Gewalt verübt wurde, freiwillig von dem Auf- 
ruhr zurückgetreten, so sind die Anstifter, Anführer und bewaffneten Theilnehmer 
mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu einem Jahr zu bestrafen. Andere Theil- 
nehmer bleiben straflos. 
Art. 113. 
Wer mündlich vor einer versammelten Volksmenge, oder schriftlich durch öffent- 
liche Anschlage oder durch Verbreitung dazu aufreizender Schriften, oder auf irgend 
eine andere Weise zu einer gewaltsamen öffentlichen Auflehnung gegen die Obrig- 
keit, welche nicht zum Ausbruch gekommen st, aufgefordert hat, ist mit Gefängnif- 
strafe von vier Monaten bis zu einem Jahr oder mit Arbeikshausstrafe bis zu zwei 
Jahren zu belegen.
	        
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