1850. 119
Verbrechens nicht zureichend war. Ist aber der Obrigkeit bei ihrem Einschreiten
wirklich Widerstand entgegengesetzt worden, so treten die Strafen des Aufruhrs
ein (Artt. 111 f.).
Störung des Hauoffriedeno.
Art. 117.
Wer in eines Anderen Wohnung oder dazu gehörigen geschlossenen Bezirk
widerrechtlich eindringt, oder wider ausdrückliches Verbot darin verweilt, soll auf
Antrag des Betheiligten mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder verhältmißmäzi-
ger Geldbuße, und wenn das Eindringen mit Waffen geschah, oder Gewalt an
Personen oder Sachen verübt wurde, mit Gefängniß von sechs Wochen bis Ar-
beitshaus von einem Jahre bestraft werden.
Viertes Capitel.
Von den Verbrechen wider das Leben.
Thatbestand des Verbrechens der Tödtung.
Art. 118.
Bei dem Verbrechen der Tödtung ist die Tödtlichkeit einer Verletzung dem
Thater zuzurechnen, gleichviel ob die Verletzung in anderen Fällen durch Hülfe der
Kunst geheilt worden ist, ob ihr tödtlicher Erfolg durch zeitige Hülfe hätte verhin-
dert werden können, ob sie unmittelbar oder durch andere, jedoch aus ihr entstan-
dene und durch sie in Wirksamkeit geseczte Zwischenursachen den Tod bewirkt hat,
und ob sie allgemeln tödtlich ist oder nur wegen der eigenthümlichen Leibesbeschaffen-
heit des Getödteten, oder wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie ihm zu-
gefügt wurde, den Tod herbeigeführt hat.
Mord.
Art. 119.
Wer die Täödtung eines Menschen in Folge eines mit Vorbedacht oder mit
Ueberlegung gefaßten Eneschlusses ausgeführt hat, ist als Mörder mit lebensläng-
lichem Zuchthaus zu bestrafen; vorbehältlich der besonderen Bestimmungen in
Artt. 120 und 126.