Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

9) 
1850. 123 
wenn gar keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Ausgesetzten zu 
befürchten war, mit Gefängniß. 
Fünftes Capitel. 
Von den Verbrechen wider die Gesundheit. 
Körperverlehung. 
rt. 131. " 
Wer einem Andern vorsätzlich (Art. 20) eine Beschädigung an seinem Körper 
zufügt, wird bestraft: 
1) 
—“— 
— 
) 
5) 
mit Zuchthaus von vier bis zu zwanzig Jahren, wenn der Vorsaß bestimmt 
darauf gerichtet war, den Beschädigten der Sprache, des Gesichts, des Ge- 
hörs oder der Zeugungöfähigkeit zu berauben, oder ihm eine andere auffallende 
Verunstaltung oder Verstümmelung zuzufügen, oder ihn in eine Geistes- 
krankheit zu versetzen, oder zu seinen Berufoarbeiten völlig unbrauchbar zu 
machen, und der beabsichtigte Erfolg wirklich eingetreten ist; 
mit Zuchthausstrafe von zwei bis zu sechs Jahren, wenn bei unbestimmtem 
Vorsat der Beschädigte seiner Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der 
Zeugungsfähigkeit beraubt, oder in eine Geisteskrankheit versetzt worden ist, 
bei welcher keine gegründete Hoffnung zur Wiederherstellung vorhanden ist, 
oder er zu seinen Berufsarbeiten für immer völlig unbrauchbar gemacht 
mit Arbeitshausstrafe von einem Jahr bis zu vier Jahren, wenn bei unbe- 
stimmtem Vorsatz der Beschädigte in anderer Weise als unter Nr. 2 angege- 
ben ist, auffallend verunstaltet oder verstümmelt, oder in eine schwere, jedoch 
heilbare Geisteskrankheit versetzt wurde, oder die Beschädigung einen bleiben- 
den körperlichen Krankheitozustand oder Nachtheil zurückläßt; 
mit Gefängnißstrafe von sechs Wochen bis zu secho Monaten, wenn die Be- 
schädigung einen vorübergehenden Krankheitözustand zur Folge hat; inglei- 
chen auch ohne diese Folge, wenn die Gefahr eines größeren Nachtheils vor- 
handen war, welcher, wenner eingetreten wäre, eine höhere Strafe rechtferti- 
gen würde, oder wenn die Beschädigung inverabredeter Verbindung mehrerer 
Personen oder mittelst hinterlistigen Anfalls erfolgt istz 
mit Gefängnißstrafe, oder falls diese die Dauer von sechs Wochen nicht über- 
18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.