Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 127 
141. 
Wer sich eines Kindes unter vierzehn Jahren mit dessen Einwilligung, jedoch 
ohne Zustimmung seiner Eltern, Vormünder oder Erzieher bemachtigt, soll nach 
Verschiedenheit der in dem vorigen Artikel aufgeführten Fälle mit den daselbst be- 
stimmten Strafen belegt werden. Geschah jedoch die That in der Absicht, die Lage 
des Kindes zu verbessern, und wurde diese Absicht von dem Thater wirklich ausge- 
führt, so soll derselbe nur Gefängnißstrafe bis zu einem Jahr verwirkt haben, und 
das Verbrechen nur auf Antrag der Eltern oder Vormünder untersucht und bestraft 
werden. 
Art. 142. 
Ueberlassen Eltern, Vormünder oder Erzieher ihre noch nicht vierzehn Jahre 
alten Kinder oder Pflegebefohlenen einem Anderen, 
1) zu dem im Art. 140 Nr. 1 gedachten Zweck, so sollen sie und der Andere die 
daselbst gedrohte Strafe erleiden; 
2) zu dem Zweck, damit das Kind zu verbrecherischen Unternehmungen gebraucht 
werde, so trifft sie und den Annehmer des Kindes Arbeits= oder Zuchthaus- 
strafe bis zu sechs Jahren; 
3) zu dem Art. 140. Nr. 2 gedachten Zweck oder an die daselbst genannten Per- 
sonen, und die Ueberlassung geschah aus Haß, Rache oder in gewinnsüchtiger 
Absicht, so werden sie mit Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu zwei 
Jahren, und, wenn die Ueberlassung andere Beweggründe hatte, mit Gefäng- 
niß von sechs Wochen bis zu einem Jahr bestraft. Der Annehmer des Kin- 
des erleidet in diesen Füällen Gefängnißstrafe. Geschieht die Ueberlassung des 
Kindes unter obrigkeitlicher Genehmigung, so sind sowohl die Eltern, Vor- 
münder und Erzieher, alo der Annehmer des Kinves mit Strafe zu verschonen. 
Art. 113. 
Wer Kinder unter vierzehn Jahren ihren Eltern, Vormündern oder Exziehern 
wider deren Willen entzieht, um sie einer anderen Religionsgesellschaft zuzuführen, 
oder uin einen beabsichtigten Religionswechsel der Kinder zu verhindern, ist mit 
Gefängnißstrafe von einem Jahr bis zu zwei Jahren zu belegen. 
Entführung. 
· Akt.144. 
Wer sich einer Person maͤnnlichen oder weiblichen Geschlechts mittelst Gewalt,
	        
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