1850. 127
141.
Wer sich eines Kindes unter vierzehn Jahren mit dessen Einwilligung, jedoch
ohne Zustimmung seiner Eltern, Vormünder oder Erzieher bemachtigt, soll nach
Verschiedenheit der in dem vorigen Artikel aufgeführten Fälle mit den daselbst be-
stimmten Strafen belegt werden. Geschah jedoch die That in der Absicht, die Lage
des Kindes zu verbessern, und wurde diese Absicht von dem Thater wirklich ausge-
führt, so soll derselbe nur Gefängnißstrafe bis zu einem Jahr verwirkt haben, und
das Verbrechen nur auf Antrag der Eltern oder Vormünder untersucht und bestraft
werden.
Art. 142.
Ueberlassen Eltern, Vormünder oder Erzieher ihre noch nicht vierzehn Jahre
alten Kinder oder Pflegebefohlenen einem Anderen,
1) zu dem im Art. 140 Nr. 1 gedachten Zweck, so sollen sie und der Andere die
daselbst gedrohte Strafe erleiden;
2) zu dem Zweck, damit das Kind zu verbrecherischen Unternehmungen gebraucht
werde, so trifft sie und den Annehmer des Kindes Arbeits= oder Zuchthaus-
strafe bis zu sechs Jahren;
3) zu dem Art. 140. Nr. 2 gedachten Zweck oder an die daselbst genannten Per-
sonen, und die Ueberlassung geschah aus Haß, Rache oder in gewinnsüchtiger
Absicht, so werden sie mit Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu zwei
Jahren, und, wenn die Ueberlassung andere Beweggründe hatte, mit Gefäng-
niß von sechs Wochen bis zu einem Jahr bestraft. Der Annehmer des Kin-
des erleidet in diesen Füällen Gefängnißstrafe. Geschieht die Ueberlassung des
Kindes unter obrigkeitlicher Genehmigung, so sind sowohl die Eltern, Vor-
münder und Erzieher, alo der Annehmer des Kinves mit Strafe zu verschonen.
Art. 113.
Wer Kinder unter vierzehn Jahren ihren Eltern, Vormündern oder Exziehern
wider deren Willen entzieht, um sie einer anderen Religionsgesellschaft zuzuführen,
oder uin einen beabsichtigten Religionswechsel der Kinder zu verhindern, ist mit
Gefängnißstrafe von einem Jahr bis zu zwei Jahren zu belegen.
Entführung.
· Akt.144.
Wer sich einer Person maͤnnlichen oder weiblichen Geschlechts mittelst Gewalt,