1850. 193
Brend suiftung in Verbindung mit Aufruhr oder Landfriedensbruch auszu-
führe
4) wenn 5 an Gebäuden geschieht, in welchen sich zur Zeit der Begehung des
Verbrechens eine große Anzahl von Menschen versammelt befindet;
5) wenn der Brand in Städten oder Dörfern ausgeführt wurde, und dabei
wenigstens Ein bewohntes Gebädude niedergebrannt oder auögebrannt ist;
6) wenn das Feuer gleichzeitig an verschiedenen Orten einer Stadt oder eines
Dorkfes angelegt wurde, und wenigstens an einem Ort zum Ausbruch ge-
kommen istz
D wenn der Verbrecher, um die Löschung des Feuers zu verhindern , die bösch-
mittel entfernt oder unbrauchbar gemacht hat;
8) wenn der Verbrecher wegen mehrerer nach dem gegenwärtigen oder dem fol-
genden Artikel zu beurtheilender Brandstiftungen zu bestrafen, oder wenn er
wegen solcher Brandstiftungen rückfällig ist.
Art. 162.
Tritt keiner der im vorigen Artikel aufgezahlten erschwerenden Umstände ein,
oder ist in dem Fall des vorigen Artikels unter 5 nur Ein Gebeude niedergebrannt,
bei welchem seiner Lage nach keine Gefahr der Weiterverbreitung des Feuers zu
befürchten war, so ist der Brandstifter mit fünf= bis zwanzigjähriger Zuchthaus-
strafe zu belegen.
Art. 103.
Wird eine Brandstiftung an einem Gebdude verübt, welches dem Thäter
eigenthümlich- gehört, ohne daß eine Gefahr für Personen oder fremde Gebaude
vorhanden ist, so soll derselbe, wenn er sonst irgend eine Beeinträchtigung der
Rechte Anderer beabsichtigte, mit Arbeitshaus nicht unter einem Jahr oder Zucht-
haus bis zu sechs Jahren, und wenn auch eine solche Absicht ermangelte, die Brand
stiftung aber, um Andere zu schrecken, geschah' mit Gefängnif bestraft, in anderen
Fällen jedoch mie Strafe verschont werden.
Art. 161.
Wer unbewohnte Gebaude oder andere Bauwerke, Waldungen, Fruchtfelder,
Holzvorräthe, aufgespeichertes Getreide (Getreidefeimen), oder ähnliche Gegen-
stände in Brand steckt, ist nach Verhältniß des verursachten Schadens und der da-