Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

136 1850. 
Achtes Capitel. 
Von Verletzungen des Eides, der Gelöbnisse und der Ehrerbie- 
tung gegen die Neligion. 
Meineid. 
- Art. 172. 
Wer vor einer öffentlichen Behörde in eigenen oder fremden Angelegenheiten 
eine falsche Angabe macht, und dieselbe, mit der Kenntniß von ihrer Unwahrheit, 
mittelst Eides oder unter Beziehung auf einen bereits geleisteten Eid, wenn dies 
auch ein allgemeiner Diensteid ist, bekräftigt, soll mit secho Monaten Arbeitshaus 
bis Zuchthaus von sechö Jahren bestraft werden. 
Art. 173. 
Wurde in einem Strafverfahren von dem Beschädigten, einem Zeugen oder 
einem Sachverständigen meineidig geschworen, um einen Unschuldigen in Strafe zu 
bringen, oder einen Schuldigen in eine höhere Strafe, als er wirklich verdient hat, 
so treten folgende Strafen ein: 
„1) bei fälschlicher Anschuldigung eines mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroh- 
ten Verbrechens sechs bis zehn Jahre Zuchthaus; 
2) bei fälschlicher Anschuldigung eines mit zeitlichem Zuchthaus bedrohten Ver- 
brechens vier bis sechs Jahre Zuchthaus; 
5) bei fälschlicher Anschuldigung geringerer Verbrechen Arbeitshaus bis zu vier 
ahren. 
"1 Art. 171. 
Wurde in den Fällen des vorigen Artikels in Folge des Meineides eine unver- 
diente Strafe erkannt, und ganz oder theilweise vollzegen, so ist auf erhöhte Strafe 
zu erkennen, welche in dem Fall des vorigen Artikels unter Nr. 1 bis zu zwanzigjähri- 
gem oder lebenslänglichem, in dem Fall unter Nr. 2 bis zu zwanzigjährigem Zucht- 
haus und in dem Fall unter 2 bis zu Arbeitshaus oder Zuchthauc von sechs Jahren 
steigen kann. 
Art. 175. 
Wer, nachdem er sich eines Meineides schuldig gemacht hat, aus eigenem An- 
trieb und ehe noch ein Rechtsnachtheil für einen Anderen daraus entstanden ist, seine 
unwahxen Angaben widerruft, soll nur mit Arbeitshausstrafe bis zu sechs Monaten 
belegt werden. «
	        
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