Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 137 
Art. 170. 
Betheuerungen, welche von einzelnen Religionsgesellschaften an der Stelle des 
Eides gebraucht werden, sind rücksichtlich der Mitglieder solcher Gesellschaften bei 
dem Verbrechen des Meineidch einem Eid leichzuachten. 
Auch eine Versicherung an Eidesstatt gilt einem Eide gleich. 
Leicht sinniger Eid. 
Art. 177. 
Wer aus Mangel an pflichtmäßiger Besonnenheit, Ueberlegung oder Nachfor- 
schung eine falsche eidliche oder derselben gleichstehende (Ark. 176) Angabe vor einer 
öffentlichen Behörde macht, soll Gefängnißstrafe bis zu einem Jahr verwirkt haben. 
Widerruft er die falsche Angabe binnen vierundzwanzig Stunden, so wird er 
mit aller Strafe verschont; ein spterer Widerruf unter den Voraussetzungen des 
Art. 175 begründet Strafminderung, so daß nur auf Gefängnißstrafe bis zu sechs 
Wochen oder verhältnißmäßige Geldstrafe erkannt werden kann. 
Eidesbruch. 
Art. 178. 
Wer sich vor einer öffentlichen Behörde zur Vornahme oder Unterlassung 
einer bestimmten Handlung durch Eid oder eine gleichstehende Versicherung ver- 
pflichtet hat, und der Verpflichtung vorsätzlich nicht nachkommt, wird mit Gefäng- 
niß bis zu einem Jahr bestraft. 
Gleiche Strafe verwirkt derjenige, der einen gerichtlich oder außergerichtlich 
abgeschlossenen Vertrag mittelst Eides oder einer gleichstehenden Versicherung be- 
kräftigt und den Vertrag wissentlich bricht, ohne durch dringende äußere Umstände 
dazu veranlaßt zu sein. 
Bruch des einsachen Handgelöbnisses. 
Art. 179. 
Wer ein in dem strafrechtlichen Verfahren nach Art. 139 der Stersprozeßord= 
nung abgenommenes einfaches Handgelöbnif bricht, ist mit Gefängniß zu. bestrafen. 
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Wer Gott öffentlich lästert, murtu er durch Verbreitung . „Sr, 
Fürfil. Schw. Rudolsl. Gesehsamml. Xl.
	        
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