Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

140 1850. 
1) bei einem Verbrechen, welches geseblich mit lebenslänglichem Zuchthaus ve- 
droht ist, mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu vier Jahren 
2) bei Verbrechen, welche mit zeitlichem Zuchthaus bedroht 2 mit Arbeits- 
haus bis zu zwei Jahren; 
3) bei anderen Verbrechen mit Gesängniß bis zu sechs Monaten oder mit Ar- 
beitshaus bis zu einem Jahr. 
Beleidigung. 
Art. 189. 
Wer sich Handlungen oder Aeußerungen erlaubt, welche die Ehre eines Anderen 
kränken oder nach der gemeinen Meinung Verachtung gegen denselben ausdrücken, 
gleichviel ob dies dem Anderen persönlich oder dritten Personen gegenüber geschieht, 
ist zu bestrafen: 
1) wenn die ehrenkränkenden Handlungen in Thätlichkeiten bestehen, mit Ge- 
fängniß bis zu zwei Jahren, oder bei einer nicht über sechs Wochen ansteigen- 
den Gefängnißstrafe mit verhältnißmäßiger Geldbuße; 
2) in anderen Fällen mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder verhältnißmäfiger 
Geldstrafe. 
Mit der unter 2 gedachten Strafe soll auch derjenige belegt werden, welcher 
wissentlich falsche, einem Anderen nachtheilige Nachrichten über dessen persönliche 
Verhältnisse verbreitet. 
Art. 190. 
Wird einem Anderen ein Verbrechen oder eine seinen guten Ruf gefährdende 
Handlung persönlich vorgehalten, so tritt die in dem vorigen Artikel unter Nr. 2 
geordnete Strafe ein, ausgenommen. wenn der Vorhaltende durch seine Stellung 
zu dem Anderen zu dem Vorhalt berechtigt war, oder nach den vorliegenden Ver- 
hältnissen eine beleidigende Absicht nicht angenommen werden kann, und nicht schon 
Zeit, Ort und Art des Vorhalts eine Ehrenverletzung für den Anderen enthilt. 
Namenlose Verläumdungen und Beleidigungen. 
Art. 191. 
Werden Verläumdungen oder Beleidigungen durch Schrift, Druck oder bild- 
liche Darstellung veröffentlicht, in allgemeineren Werken, Zeitschriften oder einzeln
	        
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