1850. 141
durch besondere Schmaͤhschriften oder Schandgemaͤlde, und ihr Urheber hat sich
gar nicht oder nicht mit seinem wahren Namen, oder es hat sich für. ihn ein Anderer
genannt, so soll der Urheber, oder dieser Andere, wegen ausgezeichneter Verläum-
dung oder Beleidigung mit erhöhter Strafe belegt werden, indem die höchsten
Strafsätze dieser Verbrechen für diesen Fall verdoppelt sein sollen.
Mit gleicher Strafe sind zu belegen die verantwortlichen Redacteure von Zeitk-
schriften, es sei denn, daß sie den Urheber der Verläumdung oder Beleidigung be-
nennen und dieser im Inland vor Gericht gestellt werden kann.
Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Verlegungen der Ehre.
Art. 102.
Die Strafbarkeit der Verleungen der Ehre ist nach den allgemeinen Rück-
sichten, welche bei Zumessung der Strafen zu nehmen sind, und nach folgenden be-
sonderen Rücksichten zu beurtheilen:
1) nach der Stellung des Verlezten in öffentlichen oder bürgerlichen Verhält-
nissen, inöbesondere insofern ihm die Ehrenkränkung während seiner Amts-
verrichtungen oder in Bezug auf solche zugefuͤgt worden ist;
2) nach den Folgen, die fuͤr des Verletzten Geschaͤftsbetrieb oder Fortkommen
daraus entstehen können;
3) nach dem Verhältniß des Verletzten zu dem Schuldigen, insofern dieser dem
ersteren besondere Achtung oder Ehrerbietung schuldig istz
4) nach der Ausdehnung der Verletzung auf Mehrere, eine ganze Personenclasse,
oder auf eine politische oder religise Gemeinde oder Genossenschaft;
5) nach der Beschaffenheit der Verlechung selbst in Hinsicht auf Zeit und Ort,
wo sie zugefügt worden ist, und auf die ihr gegebene größere oder geringere
Oeffentlichkeit;
6) nach dem Umstand, ob und was für eine Veranlassung der Verlebung zu
Grunde gelegen hat. Wird eine Ehrenverlehung erwidert, so ist die Erwi-
derung nicht straflos, gleichwohl die vorausgegangene Verletzung ein Straf-
minderungögrund bei der nachfolgenden.
Art. 193.
Die in den Artt. 185, 180, 189, 190 und 191 gedachten Verbrechen sind nur
auf den Antrag dabei betheiligter Personen zur Untersuchung und Bestrafung zu
ziehen.