Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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haltsort verheimlicht oder sich in das Ausland begibt, ist auf Antrag des verlasse- 
nen Ehegatten mit Gefängniß bis zu zwei Monaten zu bestrafen. 
Art. 208. 
Verläßt ein Ehemann seine Frau unter den im vorigen Artikel gedachten Vor- 
aussetzungen und wird sie dadurch in einen mittellosen oder hülfslosen Zustand ver- 
setzt, so kann die Strafe bis zu sechs Monaten Gefängniß gesteigert werden. 
Doppelehe. 
Art. 209. 
Ein Ehegatte, welcher in einer, nach den burgerlichen Gesetzen vollzogenen, und 
noch nicht für getrennt oder nichtig erklärten Ehe lebt und sich anderweit verehelicht, 
wird mit ein-bis zweijähriger Zuchthausstrafe, und der sich mit ihm verehelichende 
Theil, wenn er nicht ebenfalls bereits in einer Ehe steht, mit drei-bis sechsmonat- 
lichem Gefängniß belegt. 
Bei einer Scheidung von Tisch und Bett gilt die Ehe für getrennt, wenn das 
bürgerliche Recht die anderweite Verehelichung der geschiedenen Ehegatten verstattet. 
Art. 210. , 
Leben beide Theile, welche sich der Doppelehe schuldig machen, in ehelichen 
Verbindungen, so haben beide zwei- bis dreijaͤhrige Zuchthausstrafe verwirkt. 
Art. 211. 
Ein Ehemann, welcher eine Frauensperson unter dem Vorgeben, daß er unver- 
heirathet sei, zu einer ehelichen Verbindung mit sich verleitet, verwirkt drei. bis vier- 
jaͤhrige Zuchthausstrafe. 
Aubt. 212. " 
Die in den Artt. 209 und 211 geordneten Strafen sollen für den schuldigen 
Ehegatten auf sechsmonatliches bis zweijdhriges Gefängniß und für die mitschul- 
dige Person auf ein bis= zweimonatliches Gefängniß, ingleichen die in dem Art. 210, 
bestimmte Strafe auf Juchthaus bis zu zwei Jahren herabgeset sein, wenn: 
1) die erste Ehe als nichtig anzusehen ist, oder 
2) bei dieser Ehe eine Scheidung von Tisch und Bekt bestand, welche nicht schon 
einer Trennung der Ehe gleichzuachten war, oder
	        
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