1850. 147
3) der andere Ehegatte bei der ersten Ehe abwesend und es wahrscheinlich war,
daß er nicht mehr am Leben sei, oder
4) bei der zweiten Ehe keine eheliche Beiwohnung erfolgt ist.
Zwölftes Capitel.
Vom Diebstahl und der Veruntrenung.
Diebstahl überhaupt.
Art. 213.
Des Diebstahls macht sich schuldlg, wer eine fremde bewegliche Sache ohne
Einwilligung des Eigenthümers, und, wenn die Sache im Besich eines Dritten ist,
zugleich ohne Einwilligung dieses Dritten, aus dem Besic des Eigenthümers oder
des dritten Inhabers mit der Absicht an sich nimmt, sich dieselbe zuzueignen und
dadurch sich oder einem Anderen einen unrechtmaßigen Gewinn zu verschaffen.
Art. 214. »
Wird der Diebstahl an einer Sache begangen, woran dem Dieb ein Miteigen-
thum oder ein Miterbrecht zusteht, so wird nur derjenige Theil der Sache als Ge-
genstand des Diebstahls betrachtet, welcher nach Abzug des dem Dieb zustehenden
Theiles übrig bleibt.
Art. 215.
Der Diebstahl ist vollendet, sobald der Dieb die Sache an sich genommenhatz
auch wenn er dieselbe noch nicht in Sicherheit gebracht hat.
Einfach er Dlebstahl.
. 216.
Sofern nicht die besonderen Vorschriften in Artt. 218 f. zur Anwendung kom-
men, ist der Diebstahl zu bestrafen:
1) bei einem Betrag des Gestohlenen von fünf Thalern oder weniger mit Ge-
fängniß bis zu sechs Wochen;
2) bei einem Betrag über fünf Thaler, aber nicht über zehn Thaler, mit Ge-
fängnif über vierzehn Tage, oder mit Arbeitshaus bis zu drei Monaten;
3) bei einem Betrag über zehn Thaler, aber nicht über funfzig Thaler, mit Ar-
beitshaus bis zu zwei Jahren;
4) beieinem Betrag über funfzig Thaler mit Arbeitshaus von einem Jahr bis
zu sechs Jahren.
21*