1850. 149
Art. 221.
Oer Diebstahl wird bei einem Betrag des Gestohlenen von zehn Thalern oder
weniger mit Arbeitshaus bis zu einem Jahr, bei einem Betrag über zehn Thaler,
aber nicht über funfzig Thaler, mit Arbeitohaus von sechs Monaten bis Zuchthaus
von zwei Jahren, und bei einem Betrag über funfzig Thaler mit Zuchthaus von
einem Jahr bis zu sechs Jahren bestraft, wenn der Dieb, um zu stehlen,
1) verschlossene Gebeaude, Zimmer oder andere verschlossene Räumlichkeiten, ver-
schlossene Behältnisse zu Aufbewahrung beweglicher Sachen, auch verschlossene
zu Gebäuden gehörige Hofräume, unter Anwendung von Gewalt geöffnet,
erbrochen oder durchbrochen hat;
2) zur Eröffnung von Schlössern nachgemachte Schlüssel, Dietriche, Sperr-
halen oder sonstige gutrauche 6
3) z fräume zur Nachtzeit (Art. 152)
eingestiegen ist;
4) wenn der Dieb, um zur Nachtzeit zu sthlen, sich vor Eintritt der Nachtzeit
in bewohnte „odet i in den zu bewohnten
Gebaͤuden gehoͤrigen umschlossenen Hofraum eindesclüchen hat, oder heimlich
darin geblieben ist.
Art. 222.
Diebstähle auf einer Messe oder einem Markt, die Wochenmarkte eingeschlossen,
an öffentlich zum Verkauf auggesetzten Sachen sollen, wenn an dem Dieb mehr als
zwei solcher Diebstahle zu bestrafen sind, oder wenn er bereits wegen eines solchen
Diebstahls früher bestraft worden, mit Arbeitshaus bestraft werdenz bei einem Be-
trag des Gestohlenen unter zehn Thalern mit Arbeitshaus bis zu vier Monaten,
und bei einem höheren Betrag nach Art. 216.
Der Richter ist auch ermaächtigt, eine Schärfung (Trt. 12) beizufügen.
Art. 223.
Taschendiebstähle und im Gedränge einer versammelten Menschenmenge ver-
übte Diebstähle sind nach Art. 216, jedoch in dem daselbst unter 2 gedachten Fall
nur mit Arbeitshaus zu bestrafen. Die wegen solcher Diebstähle verwirkte Strafe
soll geschärft werden (Art. 12).
Art.
Diebstaͤhle, welche in Folge einer — mehrerer Personen zu gemein-