Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

150 1850. 
schaftlicher gewerbsmaßiger Verübung von Diebstählen ausgeführt worden sind, 
sollen mindestens mit drei Monaten Arbeitshaus geahndek werden, und die fragliche 
Verabredung bei höher ansteigenden Strafen als Straferhöhungsgrund innerhalb 
des geseblichen Strafmaßes gelten. 
Art. 225. 
Wenn ein auf der That betroffener Dieb sich seiner Festnehmung mit Gewalt 
oder lebensgefährlichen Drohungen widersetzt, so ist, wo außerdem auf Gefängniß- 
strafe zu erkennen wäre, auf Arbeitshaus bis zu drei Monaten, wo außerdem Ar- 
beitshaus unter einem Jahr zu erkennen wäre, auf Arbeitshaus in verdoppelter 
Dauer, und wo Arbeitshaus von einem Jahr oder darüber zu erkennen wäre, auf 
Zuchthaus von gleicher Dauer wie das Arbeitshaus zu erkennen. 
Geht die That in ein schwereres Verbrechen über, so sind die Strafen für die- 
ses Verbrechen verwirkt. 
Alrt. 226. 
War ein Dieb bei Ausführung des Diebstahls mit Waffen versehen, um sich 
damit nöthigen Falls seiner Festnehmung zu widersetzen, so tritt Zuchthausstrafe 
bie zu acht Jahren, und, wenn er von den Waffen gegen diejenigen Gebrauch ge- 
macht hat , welche ihn festnehmen wollten, Zuchthausstrafe von zwei bis zu zehn 
Jahren ein; vorbehüältlich seiner höheren Hastrafun, wenn seine That in ein schwe- 
reres Verbrechen übergeht. 
Art. 227. 
Ist ein Dieb bereits einmal wegen Diebstahls und ein zweitesmal mit erhöhter 
Strafe wegen Diebstahls im Rückfall bestraft worden und auf das Neue rückfällig, 
so treten bei diesem zweiten oder einem weiteren Rückfall nicht nur die Art. 46 ge- 
ordneten Folgen des Rückfalls ein, sondern der Richter ist auch ermächtigt, die 
hiernach zu erkennende höhere Strafe, mit oder ohne Schärfung (Art. 12), in die 
nächstfolgende höhere Strafart zu verwandeln, ohne daß jedoch die Dauer der 
Strafzeit dadurch eine Aenderung erleiden soll, und vorausgesetzt, daß die Straf- 
zeit nicht unter das in Art. 10 bestimmte geringste Maß der höheren Strafarten 
herabgeht. 
Kann bei einem im zweiten oder weiteren Rückfall begriffenen Dieb, in Folge 
der Mehrheit der schon bestraften oder noch zu bestrafenden Diebstähle angenommen 
werden, daß ihm das Stehlen zur unbezwinglichen Gewohnheit geworden ist, so ist
	        
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