Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 151 
der Richter befugt, auf zeitliche Zuchthausstrafe bis zu zwanzig Jahren oder auch 
auf lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen. 
Fordiebstähle. 
« Art. 228. 
Ueber Forstdiebstaͤhle entscheiden die daruͤber vorhandenen besonderen Gesetze, 
und, soweit solche keine abweichenden Bestimmungen enthalten, die Vorschriften 
dieses Gesetzbuchs über den Diebstahl überhaupt. 
Verwandten= und Hausdiebßahl. 
Art. 229. 
Diebstähle unter Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten in auf oder 
absteigender Linie, Verwandten und Verschwägerken in der Seitenlinie bis zum 
vierten Grad, Adoptiv- und Pflegeeltern und deren Kindern sind mit Ausnahme 
des im Art. 226 angegebenen Falls nur auf Antrag de beschäbigten Theils in 
Untersuchung zu ziehen und dann mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu einem 
Jahr zu bestrafen. 
Einfache Diebstähle unter fünf Thalern (Art. uc. Nr. 1.) sollen nur auf An- 
trag des Bestohlenen bestraft werden, wenn der Dieb als Commis, Gehülfe, Ge- 
selle, Lehrling, Fabrikarbeiter, Dienstbote oder unter ähnlichen Verhältmissen in 
Kost und Lohn des Bestohlenen steht, oder wenn der Dieb und der Bestohlene unter 
den gedachten Verhältnissen'in derselben hauslichen Gemeinschaft leben. 
Entwendung von debenomitteln. 
Art. 230. 
Diebstahl an Eß. und Trinkwaaren, verbunden mit deren unmiktelbarem Ge- 
muh, wird nur auf Antrag des Beschédigten mit den im vorigen Artikel bei dem 
Verwandtendiebstahl bestimmten Strafen geahndet; ausgenommen wenn die Er- 
schwerungsgründe in den Arkt. 225 und 226 vorliegen. 
Diebehehlerei. 
rt. 231. 
Wer wissentlich Dieben oder Räubern Auflage bei sich verstatket, oder aus. 
dem Vertrieb gestohlener oder geraubter Sachen ein Gewerbe macht, wird mit Ar- 
beitshausstrafe bis zu sechsjähriger Zuchthausstrase belegt.
	        
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