1850. 151
der Richter befugt, auf zeitliche Zuchthausstrafe bis zu zwanzig Jahren oder auch
auf lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen.
Fordiebstähle.
« Art. 228.
Ueber Forstdiebstaͤhle entscheiden die daruͤber vorhandenen besonderen Gesetze,
und, soweit solche keine abweichenden Bestimmungen enthalten, die Vorschriften
dieses Gesetzbuchs über den Diebstahl überhaupt.
Verwandten= und Hausdiebßahl.
Art. 229.
Diebstähle unter Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten in auf oder
absteigender Linie, Verwandten und Verschwägerken in der Seitenlinie bis zum
vierten Grad, Adoptiv- und Pflegeeltern und deren Kindern sind mit Ausnahme
des im Art. 226 angegebenen Falls nur auf Antrag de beschäbigten Theils in
Untersuchung zu ziehen und dann mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu einem
Jahr zu bestrafen.
Einfache Diebstähle unter fünf Thalern (Art. uc. Nr. 1.) sollen nur auf An-
trag des Bestohlenen bestraft werden, wenn der Dieb als Commis, Gehülfe, Ge-
selle, Lehrling, Fabrikarbeiter, Dienstbote oder unter ähnlichen Verhältmissen in
Kost und Lohn des Bestohlenen steht, oder wenn der Dieb und der Bestohlene unter
den gedachten Verhältnissen'in derselben hauslichen Gemeinschaft leben.
Entwendung von debenomitteln.
Art. 230.
Diebstahl an Eß. und Trinkwaaren, verbunden mit deren unmiktelbarem Ge-
muh, wird nur auf Antrag des Beschédigten mit den im vorigen Artikel bei dem
Verwandtendiebstahl bestimmten Strafen geahndet; ausgenommen wenn die Er-
schwerungsgründe in den Arkt. 225 und 226 vorliegen.
Diebehehlerei.
rt. 231.
Wer wissentlich Dieben oder Räubern Auflage bei sich verstatket, oder aus.
dem Vertrieb gestohlener oder geraubter Sachen ein Gewerbe macht, wird mit Ar-
beitshausstrafe bis zu sechsjähriger Zuchthausstrase belegt.