162 1850.
Veruntreuung.
Art. 232.
Wer wissentlich eine fremde bewegliche Sache, die er im Besitz oder Gewahr=
sam hat, widerrechtlich und in gewinnsüchtiger Absicht sich aneignet, insbesondere
dieselbe verdußert, verbraucht oder dieselbe verpfändet, oder gegen den zu ihrer
Zurückforderung Berechtigten deren Besitz abldugnet oder verheimlicht, ist nach
Verhältniß des Werths der Sache mit den Strafen des einfachen Diebstahls zu
belegen (Art. 210).
Auf gleiche Weise wird auch derjenige bestraft, der sich einen gefundenen
Schatz, soweit dieser einem Anderen gehört, in gewinnsüchtiger Absiche aneignet.
Art. 233.
. Staatsdiener, Gemeindebeamte, Advocaten, Notare, Vormünder und über-
haupt alle Personen, welche sich der in dem vorigen *— mit Strafe bedrohten
Handlungen im Bezug auf Geschaͤfte schuldig machen, in Ansehung deren sie von
einer öffentlichen Behörde im Allgemeinen oder besonders, mit oder ohne Eid ver-
pflichtet worden sind, haben nach Verhältniß des Gegenstandes des Verbrechens die
in dem Art. 221 bestimmten Strafen verwirkt.
Art. 231.
Veruntreuungen unter den Artt. 229 und 230 erwähnten Verhltnissen sind
nach den daselbst ersichtlichen Bestimmungen zu bestrafen.
Vorenthaltung deo Gesundenen.
Art. 235.
Der Finder einer fremden Sache wird
1) mitder Hälfte der auf d bstahlgesetzt Strafen belegt, wenner
gegen denjenigen, der sie verleren hat, oder gegend
derselben abldugnet, verheimlicht, oder eine ihm bekannt gewordene öftntlice
Aufforderung zur Zurückgabe unbefolgt laße, oder wenn er dieselbe sich in ge-
winnsüchtiger Absicht aneignet, nachdem ihm derjenige, der sie verloren hat,
oder deren Eigenthümer auf irgend eine Weise bekannt geworden istz
2) mit Gefängniß bis zu sechs Wochen, oder, dafern dieses nicht über drei Wo-
chen ansteigt, mit verhältnißmäßiger Geldbuße, wenn die Sache über einen
Thaler werth ist, und er a) entweder sich dieselbe angeeignet hat, ohne daß