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ihm derjenige, der sie verloren hat, oder deren Eigenthuͤmer bekannt geworden
ist, oder b) den Fund nicht binnen dreißig Tagen von Zeit der Auffindung an
bei der Obrigkeit angezeigt oder in einem geeigneten öffentlichen Blatt be-
kannt gemacht hat.
Dreizehntes Capitel.
Von betrügerischen Handlungen und Fälschungen.
Einsacher Betrug.
Art. 236.
Wer den Irrthum eines Anderen rechtswidrig veranlaßt oder benutzt, um
demselben einen Vermögensnachtheil zuzufügen, und diesen Zweck erreicht, soll we-
gen Betrugs nach Maßgabe der Größe des verursachten Nachtheils mit den Stra-
fen des einfachen Diebstahls bestraft werden.
Ec ist dabei einerlei, ob der Verbrecher zugleich sich oder einem Anderen einen
Vortheil verschaffen wollte, oder ob dieses nicht der Fall war. Doch kann der
Richter in dem letzteren Fall an der Stelle von Gefängniß auf verhältnißmäßige
Geldbuße erkennen.
Art. 237.
Bei bekrügerischen Handlungen unter den in Arkt. 229 und 230 angegebenen
Verhaltnissen kritt Bestrafung nur auf Antrag des Betheiligten mit der in diesen
Artikeln bestimmten Strafe ein.
Art. 238.
Es wird nicht als Betrug bestraft, wenn der Irrthum des Anderen auf seiner
eigenen Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit beruht und der den Irrthum Benuheende
sich rücksichtlich desselben nur unthätig verhalten hat.
Ebenso tritt keine Bestrafung wegen Betrugs ein, wenn durch bloßeallgemeine
Anpreisungen oder Urtheile ein Irrthum bei dem Anderen veranlaßt wird.
Bei Eingehung von Verträgen soll überhaupt der Betrug nur dann bestraft
werden, falls der Irrthum des Anderen sich auf Verhältnisse bezieht, bei welchen
den Umständen nach anzunehmen ist, daß der Andere den Vertrag gar nicht oder
anders abgeschlossen haben würde, wenn er die Verhältnisse in ihrer wahren Kage
gekannt haͤtte.
Fürsil. Schw. Rudolst. Gesel. A. 22