1850. 155
Art. 213.
Hat ein zahlungsunfäahiger und in gerichtlichen Concurs verfallener Kauf-
mann, Bänquier, Geldwechsler, Fabrikanc, oder wer sonst gewerbemäßig Han-
delsgeschafte treibt,
1) in den letzten zwei Jahren vor Einstellung seiner Geschafte wegen Zahlungs-
unfähigkeit eine Bilanz nicht aufgenommen, oder,
2) die zu seinem Geschäft nach Gesetz oder Handelösitte erforderlichen Bücher
gar nicht oder in, solcher Unordnung geführt, daß sein Vermögens= und
Schuldenzustand daraus nicht ersehen werden kann, oder
3) zu einer Zeit, wo ihm seine Zahlungöunfähigkeit bekannt war, annoch Dar-
lehne oder Waaren auf Credit aufgenommen, oder andere Schuldverbindlich-
keiten eingegangen, ohne seine Gläubiger bei diesen Geschäfeen von seinem
Vermögenoverfall in Kenntniß zu setzen; oder «
4) ist seine Zahlungsunfähigkeit von der Art, daß er, nach Abzug der bevorzug-
ten Schulden, seinen nicht bevorzugten Gldubigern nicht.einmal funfzig für
Einhundert zu bezahlen vermag, auch nicht beibringen kann, daß er durch
plötzliche und unvorgesehene Unglückofälle soweit zahlungsunfähig gewor-
den sei,
so hat er achtwöchentliche bis einjährige Gefängnißstrafe verwirkt.
Bekrügerische Handlungen bei dem Bankerokt.
Art. 241.
Ein Jahlungsunfähiger, welcher seine Zahlungsunfähigkeit kenne und bereits
von Glubigern gerichtlich in Anspruch genommen, oder gegen den bereits ge-
richtlicher Concurs eröffnet ist, wird mit Arbeitshaus bis Zuchthaus von sechs
Jahren bestraft, wenn er
1) Vermögensstücke verheimlicht, verbirgt, Anderen in Verwahrung gibe oder
sonst entfernt, um sie seinen Glubigern zu entziehen, zu gleichem Zweck Gel-
der unter fremden Namen belegt, oder unter fremden Namen Einkäufemacht,
heimlich Zahlungen annimmt, oder
2) einzelne Glaubiger widerrechtlich begünstigt, Schenkungen macht, Activfor-
derungen erläßt, nicht wirklich vorhandene Forderungen bezahlt, Vermögens-
stücke unter dem Werth verschleudert, oder
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