Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

156 1850. 
2) um Glaͤubiger zu benachtheiligen, bei Angabe seines Vermoͤgendzustandes 
Activforderungen oder Schulden erdichtet oder verschweigt, oder zu gleichem 
Zweck Ausgaben, Verluste und unglackefälle erdichtet. 
Art. 215. 
Wenn ein Kaufmann, Banquier, Geldwechsler, Fabricant, oder wer sonst 
gewerbsmäßig Handelsgeschafte treibt, unter der im Eingang des vorigen Artikels 
gedachten Voraussetzung, ihm anvertraute Waaren, Gelder oder Papiere für sich 
verwendet, oder seine Handelsbücher oder andere bei der Regulirung seines Geschäf- 
tes wesentliche Papiere verheimlicht, vernichtet oder verfälscht, oder ohne Handels- 
bücher zu hinterlassen, oder mit Hinterlassung verwirrter Handelsbücher austritt 
oder seinen Aufenthalt verbirge, so soll er mit Arbeitöhaus von einem Jahr bis 
Zuchthaus von sechs Jahren bestraft werden. 
Dieselbe Strafe teifft ihn, wenn er sich in der Absicht, seine Gläaubiger durch 
einen Accord zu verkürzen, fülschlich für zahlungsunfähig ausgegeben hat. Jedoch 
soll in diesem Fall eine Bestrafung nur dann eintreten, wenn ein Gläubiger dieselbe 
beantragt hat. 
Betrügerische Gesährdung des Lebens oder der Gesundheit. 
, · Art. 246. 
Wer durch Veranlassung des Irrthums eines Anderen das Leben oder die 
Gesundheit einer Person in Gefahr setzt, ist mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis 
zu zwei Jahren zu bestrafen; vorbehddtlich der sonst etwa begründeten höheren 
Strafe, wenn ein Nachtheil wirklich eingetreten ist. 
Anmaßungen und betrügerische Handlungen im Bezug auf perfönliche 
Verhältnisse. « 
Art. 247. 
Wer sich Verrichtungen anmaßt, wozu man durch eine Anstellung von Seiten 
einer Staatsbehörde ermachtigt sein muß, ohne diese Anstellung erlangt zu haben, 
insbesondere die Verrichtungen eines Sachwalters, Notars, Mäklers, Arztes, 
Wundarztes, Feldmessers oder einer Hebamme, ohne in dieser Eigenschast angestellt 
zu sein, wird mit Gefängniß, oder sofern die Gefängnißstrafe die Dauer von sechs 
Wochen nicht übersteigt, mit verhältnißmäßiger Geldbuße bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.