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2) um Glaͤubiger zu benachtheiligen, bei Angabe seines Vermoͤgendzustandes
Activforderungen oder Schulden erdichtet oder verschweigt, oder zu gleichem
Zweck Ausgaben, Verluste und unglackefälle erdichtet.
Art. 215.
Wenn ein Kaufmann, Banquier, Geldwechsler, Fabricant, oder wer sonst
gewerbsmäßig Handelsgeschafte treibt, unter der im Eingang des vorigen Artikels
gedachten Voraussetzung, ihm anvertraute Waaren, Gelder oder Papiere für sich
verwendet, oder seine Handelsbücher oder andere bei der Regulirung seines Geschäf-
tes wesentliche Papiere verheimlicht, vernichtet oder verfälscht, oder ohne Handels-
bücher zu hinterlassen, oder mit Hinterlassung verwirrter Handelsbücher austritt
oder seinen Aufenthalt verbirge, so soll er mit Arbeitöhaus von einem Jahr bis
Zuchthaus von sechs Jahren bestraft werden.
Dieselbe Strafe teifft ihn, wenn er sich in der Absicht, seine Gläaubiger durch
einen Accord zu verkürzen, fülschlich für zahlungsunfähig ausgegeben hat. Jedoch
soll in diesem Fall eine Bestrafung nur dann eintreten, wenn ein Gläubiger dieselbe
beantragt hat.
Betrügerische Gesährdung des Lebens oder der Gesundheit.
, · Art. 246.
Wer durch Veranlassung des Irrthums eines Anderen das Leben oder die
Gesundheit einer Person in Gefahr setzt, ist mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis
zu zwei Jahren zu bestrafen; vorbehddtlich der sonst etwa begründeten höheren
Strafe, wenn ein Nachtheil wirklich eingetreten ist.
Anmaßungen und betrügerische Handlungen im Bezug auf perfönliche
Verhältnisse. «
Art. 247.
Wer sich Verrichtungen anmaßt, wozu man durch eine Anstellung von Seiten
einer Staatsbehörde ermachtigt sein muß, ohne diese Anstellung erlangt zu haben,
insbesondere die Verrichtungen eines Sachwalters, Notars, Mäklers, Arztes,
Wundarztes, Feldmessers oder einer Hebamme, ohne in dieser Eigenschast angestellt
zu sein, wird mit Gefängniß, oder sofern die Gefängnißstrafe die Dauer von sechs
Wochen nicht übersteigt, mit verhältnißmäßiger Geldbuße bestraft.