Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

158 1850. 
eine falsche oder verfälschee öffentliche Urkunde wissentlich gebraucht, um in allen 
diesen Fällen sich oder einem Anderen einen Vorkheil zu verschaffen, oder einem An- 
deren einen Vermögenonachtheil oder einen anderen Nachtheil zuzufügen, soll Ge- 
füängnißstrafe bie zu sechs Monaten oder Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren ver- 
wirkt haben. 
« Art. 253. 
Wurde dabei beabsichtigt, einem Anderen einen Vermêgensnachtheil zuzufügen, 
und ist dieser eingetreten, so ist bei einem Betrag dieses Nachtheils von funfzig Tha- 
lern oder darunter auf Gefängniß oder Arbeitöhaus bis zu vier Jahren, bei einem 
Betrag über funfzig Thaler auf Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu sechs Jahren 
zu erkennen. 
Art. 254. 
Der Richter ist ermächtigt, die Strafe für die Fälschung in derselben Zeitdauer 
in eine höhere Strafart überzutragen, oder in derselben Strafart um die Hälfte zu 
erhöhen, wenn die Fälschung ven einem öffentlichen Beamten bei einer in sein Amt 
einschlagenden Urkunde, Aufzeichnung, Rechnung oder sonstigen Niederschrift be- 
gangen wurde, inöbesondere wenn Willenserklärungen, Verhandlungen oder Aus- 
sagen durch Auslassung, Jusatz oder Veränderung verfälscht, erdichtete oder unter- 
geschobene Personen, oder Abwesende als anwesend aufgeführt, Unterschriften nach- 
gemacht, unwahre Thatsachen wissentlich als wahre aufgeführt oder beurkundet, 
oder Acten, Urkunden oder andere Schriften, welche dem Beamten seines Amtes 
wegen anwerkraut sind, verfälscht, böslicher Weise vernichte, oder auf die Seite 
geschafft werden. 
rt. 255. 
Wer in der Absicht, sich oder einem Anderen einen Vortheil zu verschaffen oder 
einem Anderen irgend einen Nachtheil zuzufuͤgen, unbefugter Weise Privaturkunden 
unter dem Namen eines Dritten anfertigt, oder aͤchte Privaturkunden verfaͤlscht, 
vernichtet, unbrauchbar macht oder verheimlicht, oder eine falsche oder verfaͤlschte 
Hrivaturkunde wissentlich gebraucht, ist mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder 
mit Arbeitöhaus bis zu einem Jahr zu belegen. 
Wurde ein Vermögensnachtheil eines Anderen beabsichtigt und wirklich zuge- 
fügt, so ist bei einem Betrag des verursachten Nachtheils von funfzig Thalern und 
darunter auf Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu drei Jahren, und bei einem Be-
	        
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