Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 159 
trag über funfzig Thaler auf Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu vier Jahren zu 
erkennen. 
Fälschungen von Privaturkunden unter den Artt. 220 und 230 angegebenen 
Verhältnissen sind nur auf Antrag des Beschädigten zu bestrafen. 
Artt. 256. 
Wer Reisepässe, Wanderbücher, Dienst-, Geburks, oder andere Zeugnisse nur 
zu dem Zweck eines erleichterten Fortkommens oder Unterkommens falsch ausstellt 
oder verfälscht, oder eine derartige Urkunde wissentlich gebraucht, wird mit Gefäng-= 
niß bis zu acht Wochen bestraft. 
Art. 257. 
Wer zum Zweck der Fälschung einer öffentlichen oder Privaturkunde Stempel 
oder Siegel verfertigt oder angeschafft hat, ist, auch wenn von solchen noch kein Ge- 
brauch gemacht wurde, mit Gefängniß bis zu einem Jahr zu bestrafen. 
Art. 258. 
Wer Stempel oder besondere Kennzeichen, womit Waaren oder Fabricate 
eines bestimmten Handelshauses oder einer bestimmten Fabrik bezeichnet werden, 
nachmacht und solche oder auch die Etikette eines Handelöhauses oder einer Fabrik 
zu Täuschungen im Handel mißbraucht, ist mit Gefängniß bis zu zwei Monaten 
oder mit verhältnißmaßiger Geldstrafe zu belegen, vorausgesetzt, daß das betheiligte 
Handelshaus oder der Fabricant die Untersuchung und Bestrafung beantragt. 
Art. 259. 
Wer falsches Maß oder Gewicht führt, um dasselbe im Verkehr zu brauchen, 
roder Waaren verfälscht, um Andere im Verkehr zu benachtheiligen, wird mit Ge- 
füngniß oder verhältnißmäßiger Geldbuße bestraft. 
Vierzehntes Capitel. 
Von Münzverbrechen. 
Falschm ünzen. 
Krt. 260. 
Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papiergeld nachmacht, 
in der Absicht, es als Geld auözugeben, ist mit Zuchthausstrafe bis zu acht Jahren 
zu belegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.