Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

160 1850. 
Hat er dasselbe wirklich ausgegeben, so ist auf Zuchthausstrafe bis zu zehn 
Jahren zu erkennen. 
Fälschung ächten Geldes. 
rt. 261. 
Wer durch Veränderung des Stempels achtem Metallgeld, oder durch Ver- 
Anderung der Bezeichnung ächtem Papiergeld einen höheren Werth beilegt, in der 
Absicht, es für denselben auszugeben, ist mit Arbeicshaus von einem Jahr bis 
Zuchthaus von drei Jahren, und bei wirklich erfolgter Ausgabe mit Zuchthaus bis 
zu sechs Jahren zu belegen. 
Art. 262. 
Wer den Werth ächter Gold-oder Silbermünzen durch Beschneiden, Abfeilen 
oder auf irgend eine andere Weise verringert, um dieselben für ihren ursprünglichen 
Werth auszugeben, ist mit Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen; vor- 
behältlich der nach Art. 236 etwa begründeten höheren Strefe. 
Auogeben falschen Geldec. 
Art. 263. « 
«,sp.- Lunis-»Es e-k.--k 
Wer im E F zͤ zfaͤlf falsch 
verfaͤlschtes Geld auögibt, soll wie diese nach Art. 260 bis 262 bestraft werden. 
Art. 264. 
Wer ohne Einverstaͤndniß mit dem Falschmuͤnzer oder Muͤnzfaͤlscher falsches 
oder verfaͤlschtes Geld wissentlich an sich bringt und als ächtes oder unverfälschtes 
ausgibt, ist mit den Strafen des einfachen Betrugs zu bestrafen. 
Hat er es nicht wissentlich an sich gebracht, sondern erst, nachdem er es erhal- 
ten, die Fälschung erkannt, und hierauf dasselbe als ccht oder unverfälscht ausgege- 
ben, so tritt Gefängnißstrafe bis zu drei Menaten oder verhältnimaßige Geld- 
strafe ein. 
Gemein 'schaftliche Bestimmungen. 
Art. 205. 
Das Ausgeben des Geldes ist mit der Hingabe desselben an den Anderen als 
Johlungsmittel vollendet, auch wenn der Andere das falsche oder verfälschte Geld 
als solches erkannt und wieder zurückgegeben hat. .
	        
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