162 1850.
Art. 270.
Wird der Wilddfebstahl gewerbsmaßig betrieben, so tritt Bestrafung wie im
Art. 221 ein.
Art. 271. -
Die Strafe des einfachen Diebstahls (Art. z16) , oder statt Gefängniß ver-
hältnißmäßige Geldbuße ist zu erkennen, wenn ein nicht zur Ausübung der Jagd
berechtigter Grundstücksbesitzer das bei erlaubter Abwehrung oder Vertreibung des
Wilbes erlegte oder eingefangene Wild dem zur Jagd Berechtigten nicht binnen
vierundzwanzig Stunden zur Abholung anzeigt.
. 272.
Wer bei einer nach der Art des Wildes getheilten Ausübung der Jagdberech=
tigung sich innerhalb eines Jagdbezirks, worin er auf Eine Art des Wildes zu jagen
befugt ist, ein Wild anderer Art anmaßt, worauf ein Anderer berechtigt ist, wird auf
Antrag des Berechtigten mit der Strafe des einfachen Diebstahlo oder, soweit hier-
nach Gefängnißstrafe anzuwenden wäre, mit verhältnißmaßiger Geldstrafe belegt.
Art. 213.
Wer in einem Jogdberirk „worin die Ausuͤbung der Jagd ihm nicht zusteht,
Wild erlegt oder fängt, oder in einem Bezirk, worin er nur eine gewisse Gattung
von Wild zu jagen besugt ist, Wild anderer Art erlegt oder faͤngt, ohne dasselbe an
sich zu nehmen, wird auf Antrag dessen, der zur Jagd des Wildes berechtigt ist,
mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern bestraft.
Art. 271. »
Wer in einem Bezirk, worin er nicht zur Ausübung der Jagd berechtigt ist,
eine Flinte oder Büchse bei sich führt, wird mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen
oder entsprechender Geldbuße, auch mit dem Verlust des Gewehrs bestraft, ausge-
nommen
1) wenn er von dem zur Jagdausübung Berechtigten oder dessen Jagdaufsehern
zur Führung des Gewehrs Erlaubniß hatte, oder zu dem verpflichteten Forst-
oder Jagdpersonal gehört;
2) wenn er dodurch, daß er das Schloß des Gewehrs abgeschraubt hatte, oder
dadurch, daß er nur den Weg durch einen fremden Jagdbezirk nahm, um in
einen anderen zu gelangen, worin er jagdberechtigt ist, oder auf irgend eine