Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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andere Weise glaubhaft machen kann, daß er nicht auf unbefugte Ausuͤbung 
der Jagd ausging 
3) wenn er ein - ist, und das Gewehr auf der gewöhnlichen Straße 
führte; 
4) wenn er eine Militärperson oder eine andere im öffentlichen Dienst stehende 
bewaffnete Person ist, und bei dienstlicher Verrichtung das zu seiner Aus- 
rüstung gehörige Gewehr bei sich führt. 
Art. 275. 
Wird jemand in einem Bezirk, worin er nicht zur Ausübung der Jagd befugt 
ist, von dem Jagdberechtigten, dessen Jagdaufsehern, Beauftragten, oder von einem 
Polizeibeamten mit einem Gewehr betroffen, und weigert sich auf deren Verlangen 
das Gewehr vorzuzeigen, niederzulegen, abzugeben oder selbst an Gerichtsstelle zu 
folgen, so ist er mit Gefängniß zu bestrafen. 
Werden dabei gegen diese Personen lebensgefährliche Drohungen ausgestoßen 
oder Thätlichkeiten verübt, so tritt Arbeitshausstrafe von sechs Monaten bis zu vier 
Jahren, oder, wenn mit dem Gewehr auf diese Personen angeschlagen oder nach 
denselben geschossen worden, Zuchthausstrafe von zwei bis zu vier Jahren einz vor- 
behältlich härterer Strafe, wenn diese Handlungen in ein schwereres Verbrechen 
übergehen. 
***“ §ds % der Fischerei. 
. 276. 
Wer in Fluͤssen, Canaͤlen, Bie „Seen oder Teichen, ohne dazu berechtigt 
zu sein, Fische oder Krebse füngt, verwirkt die Strafe des einfachen Diebstahls. 
Geschieht die Entwendung mittelst Eröffnung verschlossener Fischkasten oder 
Behälter, oder mittelst Ablassung von Seen oder Teichen, so tritt die Strafe des 
ausgezeichneten Diebstahls im Art. 221 ein. 
Verletzung von Grenzzeichen. 
Art. 277. 
Wer zur Bezeichnung von Privatgrenzen oder des Wasserstandes bestimmte 
Grenzsteine, Eichpfähle oder sonstige Merkmale wegnimmt, vernichtet, verrückt, 
verändert oder eigenmachtig setzt, ist mit Gefängniß bis zu sechs Monatenzubestrafen. 
23“
	        
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