Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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Geschah die That ohne gewinnsücheige Absicht, so kann bei einer Gefängniß- 
strafe, welche die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, auch verhältnißmähige 
Geldstrafe erkannt werden. 
Art. 278. 
Werden die in dem vorigen Artikel gedachten Handlungen an einem Landes- 
grenzzeichen begangen, so kann die Strafe bie zu einem Jahr Acbeitöhaus gesteigert 
werden. ’ 
AnmaßunqfremdenGkunbeigeathunw. 
Art. 279. 
Wer angrenzende Theile eines benachbarten Grundstücks durch Abackern oder 
auf eine andere Weise widerrechtlich und wissentlich seinem Grundstück hinzufügt, 
ist auf Antrag des Beschädigten mit den im Art.277 bestimmten Strafen zubelegen. 
Widerrechtliche Benuhung einer fremden Sache. 
Art. 280. 
Die widerrechtliche Benutzung einer fremden Sache wider den Willen des 
Eigenthümers oder des Besitzers, ist auf Antrag des Betheiligten mit Gefängniß 
bis zu vier Wochen oder verhältnißmaßiger Geldstrafe zu ahnden. 
Beschädigung fremden Eigenthumé. 
Art. 281. · 
Wer aus Rache, Bosheit oder Muthwillen fremdes Eigenthum beschädigt 
oder zerstört, ist, wenn der verursachte Nachtheil den Betrag von zwei Thalern 
nicht übersteigt, mit Gefängniß bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Uebersteigt der 
Betrag des Nachtheils die Summe von zwei Thalern, so tritt Gefängniß bis zu 
einem Jahr oder Arbeitshaus bis zu drei Jahren, und bei einem Betrag über funf- 
zig Thalern, Gefängniß bis zu zwei Jahren oder Arbeitshaus bis zu sechs Jah- 
ren ein. 
Sofern die Gefängnißstrafe die Dauer von zwei Monaten nicht übersteigt, ist 
der Richter befugt, auf verhältnißmäßige Geldbuße zu erkennen. 
Bei einem Schadensbetrag von zwei Thalern oder darunter, soll eine Bestra- 
fung nur auf Antrag des Beschädigten eintreten. Diese Bestimmung soll jedoch 
in den Fällen der Artt. 283 und 284 nicht zur Anwendung kommen.
	        
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