Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 167 
Art. 290. 
Ist jemand wegen Wuchers bereits einmal bestraft worden, und macht sich 
dieses Verbrechens wiederholt schuldig, so ist die zu erkennende Geldstrafe nach 
Art. 46 zu erhöhen. Daneben soll aber wegen des Ruͤckfalls noch bei einfachem 
Wucher auf Gefängnißstrafe, und bei gewerbsmäßigem Wucher auf Gefängniß bis 
zu zwei Jahren oder Arbeilshaus bis zu zwei Jahren erkannt werden. 
Sechszehntes Capitel. . 
Von Verletzungen der Sittlichkeit. 
Nothzucht. 
Art. 291. 
Wer eine Frauensperson durch Anwendung von Gewalt, welche den Umständen 
nach nicht abgewendet werden konnte, oder durch Bedrohungen mit gegenwärtiger 
Gefahr für Leben oder Gesundheit, zur Duldung außerehlichen Beischlafs nöthigt, 
hat drei. bis zehnjährige Zuchthausstrafe zu verbüßen. 
Ist die Genöthigte eine Person, welche die Unzucht al# Gewerbe treibt, so 
kann mit der Strafe bis auf ein Jahr Arbeitshaus herabgegangen werden. 
Art. 292. 
Hat die gemißbrauchte Person durch die gegen sie angewendete Gewalt einen 
bleibenden Nachtheil an ihrer Gesundheit erlitten, oder ist ihr Tod durch die Noth- 
Gucht verursacht worden, so kann die Strafe bis zu zwanzigjährigem Zuchthaus ge- 
steigert werden. 
Blutschande. 
Art. 203. 
Wer mit Verwandten in absteigender Linie den Beischlaf ausübt, ist mit eln- 
bis dreijdhriger Zuchthausstrafe, und der Verwandte in absteigender Linie mit ein- 
bis sechomonatlichem Gefängniß zu bestrafen. 
rt. 291. 
Vollbürtige und halbbürtige Geschwister, Schwiegereltern und Schwieger- 
kinder, Stiefeltern und Stiefkinder, welche den Beischlaf miteinander ausüben, 
sind mit Gefängniß von einem bis zu sechs Monaten, und weny die Ehe, durch 
welche das schwiegerelterliche oder stiefelterliche Verhältniß begründet wurde, nicht 
mehr besteht, mit Gefängniß bis zu drei Monaten zu belegen.
	        
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