170 1850.
Halt der Thaͤter die Frauenspersonen selbst zum Gebrauch fuͤr Andere, oder macht er
aus der Zuführung der Frauenspersonen einen Erwerbszweig, so tritt drei= bis sechsmonat-
liches Gefängniß ein, und, wenn der Verbrecher in diesen beiden Fällen rückfällig ftt, oder
wenn er in allen Fällen dieses Artikels wußte, daß die Frauenöpersonen mit der Lust-
seuche behaftet sind, sechsmonatliche bis einjährige Arbeltshausstrafe.
Gemeinschaftliche Bestimmungen für Unzuchtsverbrechen.
Art. 302.
Bei den Artt. 291 f. gedachten Verbrechen wird der Belschlaf als vollendet angenom-
men, sobald die körperliche Vereinigung erfolgt ist.
Art. 303.
Bel allen diesen Verbrechen gilt die widernatürliche Befrledigung des Geschlechtstrie-
bes dem Beischlaf gleich und wird wie dieser bestraft.
ber auch in anderen Fällen soll diese Befriedigung, wenn sie mit einer anderen Per-
son, einer Leiche, oder einem Thier geschieht, mit Gefängniß bis zu elnem Jahr bestraft
werden.
ri. 304.
Dem Michter ist bei allen —i-e Verbrechen verstattet, den zu erkennenben Fret-
heitsstrafen nach seinem Ermessen eine Schärfung (Art. 12) beizufügen.
Handlungen, welche zu öffentlichem Aergerniß gereichen.
. 305.
Die Verletzung der Sittlichkeit durch unzüchige und zum öffentlichen Aergerniß ge-
reichende Handlungen, burch Verbreitung unzüchtiger Schriften, oder Ausstellung oder Ver-
breitung unzüchtiger bilolscher Darstellungen ist mit Gefängniß bis zu einem Jahr zu be-
afen.
,
Boshaftes oder muthwilliges Sruast von S#een ist mit Gefängnißstrafe bis zu vier
Wochen oder mit verhältnißmäßiger Geldbuße zu belegen.