Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

Strafproeestordnung. 
  
Erstes Capitel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Eine Vestrafung wegen Verbrechen und Pollzeivergehen kann nur nach vorgängigem 
Straforrfahren, in Gemähhest der gegenwärtigen Strafproceßordnung eintreten. 
Art. 2. 
Die Verbrechen und Polizeivergehen werden in Ruͤcksicht auf das Strafverfahren in 
Verbrechen im engeren Sinn, Vergehen und Uebertretungen eingetheilt. 
Verbrechen im engeren Sinn sind: 
1. alle Verbrechen, welche in den Art. 77 bis 99, 101, 105, 100, 108 bis 116, 107 
und 199 bes — mufgeführt si nd, 
2. alle P schaft swegen verfolgt werden, 
3. alle Veibrechen, walche einem Snrafsab von JZochthaus unterliegen, „gechviel ob Zucht- 
haus allein oder in Verbindung mit anderen Freiheilsstrafen angedroht ist, 
4 alle Verbrechen, welche nach einem Strafsatz zu beurtheilen sind, der über vierjährige 
Arbeitshausslrafe hinausgeht. 
Alle nicht zu den Verbrechen im engeren Sinn gehörigen Verbrechen, insbesondere 
auch alle mit Geldslrafe allein bedrohten, sind Vergehen, sofern sie nicht zu den Uebertre- 
tungen zu rechnen sind. 
Ueberkretungen sind: 
I. alle Verbrechen, welche nach einem Strafsatz von höchstens sechs Wochen Gefäuguiß, 
allein oder wahlweise mit verhältnißmäßiger Geldstrafe zu bestrafen sind, 
2. Chrenkränkungen unter den Einschränkungen, welche in Artt. 370 f. näher beslimmt sind, 
3. Defraudationen von Wegabgaben und Gemeindeabgaben, 
4. alle Polizeivergehen, ohne Rücksicht auf die Größe der Strafe. # 
Sofeme nach dem Vorstehenden Strafsätze entscheidend sind, kommt es nicht auf die 
für den vorliegenden Fall selbst zu erkennende Strafe, sondern auf den geseblichen Strafsatz 
an, dem das einzelne in Frage stehende Verbrechen, oder auch mehrere ihrem Betrag nach
	        
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