Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

182 1 S 5 0. 
zusammenzurechnende Verbrechen, unkerliegen. Dabel soll die Möglichkest, daß wegen 
Rückfalle der höchste gesetzliche Strassatz überschritten werden oder wegen Milderungsgrün- 
den unter den niedrigsten gesetzlichen Strafsatz heruntergegangen werden kann, nicht berück- 
sichtigt werden;, ausgenommen den Rückfall in venjenigen Fällen, wo in vem besonderen 
Theil des Strafgesetzbuchs seinetwegen ein besonderer Strafsatz aufgestellt ist. 
Sind bel der gleichen Theilnahme an einem Verbrechen für die einzelnen Theilnehmer 
verschiedene geschliche Strafsäge aufgestellt, so ist der höhere Strassatz für die Stellung des 
ganzen Verbrechens rücksichtlich aller gleichen Theilnehmer entscheidend, auch wenn der nach 
dem höheren Strafsat zu Bestrafende nicht mit in der Untersuchung begriffen ist. 
Der Versuch, ungleiche Theilnahme und die Begünstigung richten sich nach dem 
Hauptverbrechen, gleichviel ob der Hauptverbrecher mit in der Untersuchung begriffen ist 
oder nicht. 
Art. 3. 
Das Strafverfahren zerfällt in die Voruntersuchung und Hauptverhandlung. 
Die Voruntersuchung erhebt den Thatbestand der Verbrechen, ermittelt den Thäter 
und erforscht die zur Ueberführung oder zur Eutlastung des Angeschuldigten dienenden Be- 
weismittel, damit entweder durch ein Verweisungserkennmiß die Versetzung desselben In den 
Anklagesland, oder der Auöspruch, daß kein Grund zu weiterer gerichtlicher Verfolgung vor- 
handen sei, erfolgen könne. « 
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vor dem erkennenden Richter geschritten, welche mit rinem verurtheilenden oder freisprechen- 
den Erkenntuß schließt. 
Bei Uebertretungen wird die Voruntersuchung und Hauptverhandlung vereinigt. 
Art. 4. 
Die Voruntersuchung wird auf Antrag der Staatsanwalischaft oder eines Privatan- 
klägers, die Hauplverhandlung nur auf förmliche Anklage vurch rinen Staatsanwalt oder 
einen Privatankläger eingelestet. 
Regelmäßig werden alle Verbrechen durch die Staatsanwaltschaft von Amtswegen 
verfolgt. Ausgenommen find diejenigen Verbrechen, welche nach Vorschrift der Strafgesehe 
mu auf Amtrag eines Betheiligten untersucht und bestraft werden sollen. Bel diesen Ver- 
brechen tritt die Staatsamwaltschaft nur, wenn der Betheiligte einen Antrag gestellt hat, in 
Wirksamkeit, oder der Betheiligte selbst verfolgt das Verbrechen als Privatanfläger. 
Unter dem Betheiligten sind in dem gegenwärtigen Gesetz immer sowohl die unmitel- 
bar, als dir mittelbar Betheiligten und die Dienst= over Aussichtsbehörden, welche zu einem 
Antrag bercchtigt sind, zu verstehen.
	        
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