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U. Appellationsgerichte.
Art. 14.
Appellatkonögerschte entscheiden in höherer Instanz uͤber den Kreisgerichten, in der
Regel in einer Sihung, welche durch wenigstens fünf Mitglieder gebildet wird, und aus-
nahmsweise in der aus drei Mstgliedern bestehrnden Anklagefammer.
IV. Geschwovenengerichte.
Art. 15.
Die Hauptverhandlung bei Verbrechen im engeren Sinn wird vor den Geschwomen-
gerichten vorgenommen, welche aus einem Gerichtshof und aus Geschwornen bestehen. Die
Urtheilsfällung geschieht durch den Gerichtshof nach vorgängigem Ausspruch der Geschwor-
nen in der unten näher geordneten Weise.
Art. 16.
Jeder Sprengel eines Appellatlonsgerichts enthält einen oder mehrere Geschwornen-
bezirke, und jeder solcher Bezirk reqelmäßig mehrere krelsgerichtliche Sprengel.
In jedem Geschwornenbezirk trüt in jedem dritten Monat ein Geschwornengrricht zu-
sammen, jedoch in den mehreren Geschwornenbezirken unter dem nämlichen Appellationsge=
richt in verschiedenen Monaten. Die Reihenfolge der ’m in den mehreren
Geschwornenbezirfen bestimmt das Appellationögericht.
Art. 17.
Die Geschwornengerichte werden an dem im Geschwomenbezirk dazu bestimmten On,
welcher der Sitz eines Kreisgerichts sein soll, gehalten, vorbehältlich der Bestimmung eines
anderen Ortes in außerordentlichen Fällen durch den Präsidenten des Appellationsgerschts.
Der letztere hat spätestens vierzehn Tage vor dem Beginn eines Geschwornengerchts
den Zusammentritt vesselben durch Anschlag an dem Gerichksbret sänumtlicher zu dem Ge-
schwornenbezirk gehdriger Kreiögerichte, und in geeigneten öffentlichen Blättern bekannt zu
machen.
/ Art. 18.
Ein Geschwornengericht soll in der Regel nicht länger als drei Wochen beisammen
bleiben und sich innerhalb dieser Zeit mit denjenigen Sachen beschaͤftigen, welche aus seinem
Geschwornenbezirk vierzehn Tage vor Eröffnung dee Gerichts an den Prästdenten des Ge-
schwomengerichts abgegeben worden sindz vorbehältlich der Annahme auch später abgege-
bener Sachen nach dem Ermessen des Präsidenten.
Fürsl. Schw. Durolst. Gelesz. XI. 26