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3N. diejenigen, welche in der Sache als Protocollführer, Polizeibeamte oder Urkunds-
personen thätig waren, oder als Anzeiger, Ankläger, sowis als Anwälte aufgetreten
sind, oder als Zeugen oder Sachversländige abgehört wurden oder noch abgehör
werden sollen.
· Art. 25.
Zur Ablehnung des Amtes eines Geschwornen sind berechtigt:
1. diejenigen, welche das sechzigste Lebensjahr zurückgelegt haben,
2. diejenigen, welche durch ein Zeugniß ihrer Gemeindebehoͤrde nachweisen, daß sie den
mit dem Amt eines Geschwornen verbundenen Aufwand aus eigenen Mitteln zu
tragen außer Stand sind,
Z. diejenigen, welche Haupt= oder Ergänzungigescworne. (Artt. 30 und 32) gewesen
sindz die ersteren für die Zeit eines Jahres, und vie letzteren für drei Monate, vom
Ende des Geschwornengerichts an, bei welchem sie als Geschworne thätig warrn,
4. Geistliche, Anwälte und Aerzte, letztere, wenn sie an ihrem Wohnort die einzig zur
Praris berechtigten sind,
5. Staats= und Gemeindebeamte, auch Militasrpersonen, welche durch eln Zeugviß shrer
vorgesetzten Behörde ihre Unentbehrlichkeit im Dienst bescheinigen.
Jede Ablehnung von Sesten aller dieser Personen muß wenigstens drei Tage vor Be-
ginn der Sitzung eines Geschwomengerichts dem Präsiventen des Gerichtshofes angezeigt
werden.
Die Ablehnungsgrünve unter 1., 2. und 4. können auch dem Einzelrichter vor Auf-
nahme der Jahreöllste (Art. 28) angezeigt werden, worauf der die Jahreöliste anfertigende
Ausschuß den Ablehnungsgrund zu prüfen, und im Fall der Billiguns desselben den Ab-
lehnenden nicht auf die Jahresliste zu bringen hat.
Art. 26.
In jeder einzelnen Gemeinde wird, in Stadigemeinden durch den Vorsitzenden des
Magistrats oder Stadtrathö, in den Landgemeinden durch den Schuftheißen, eine Urliste
aller nach Art. 23 zu dem Amt eines Geschwornen fähigen Personen der einzelnen Gemein-
debezirke gefertigt, und im Monat August eines jeden Jahreb berichtigt, indem die in-
zwischen abgegangenen Personen gestrichen und die inzwischen hinzugekomonenen Personen
hinzugefügt werden. Die einzelnen Personen sind mit ihrem Vor= und Zunamen, unter
Angabe ihres Standes und Gewerbes aufzuführen.
Diese Urlisten, mit den alljährlichen Abgängen und Zugängen, sind an öffentlichem
Oumm der Aufforderung acht Tage lang auszuhängen oder aufzulegen, daß jeder, wel-