Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

192 1850. 
ven Angeklagten, welche vor dem Geschwornengericht zu erscheinen haben, bei Strafe 
der Nichtigkeit spätestens am dritten Tag vor dessen Erdffnung auf Anordnung des Prä- 
sidenten des Gerichtshofes mitzuheitlen. 
Art. 34. 
Geschwome, welche nicht der an sie ergangenen Ladung gemäß erscheinen, oder 
sich vor Beendigung ihrer Amtsverrichtungen ohne Erlaubniß des Gerichtshofes, welche 
nur aus besonderen Gründen zu ertheilen ist, entfernen, sind ohne weiteres Verfahren 
von vem Gerichtshof in eine Geldstrafe von 50 Thalem, bei dem ersten Rückfall von 
100 Ahalern, und bei dem zweiten Rückfall von 150 Thalern, wobel zugleich auf Ver- 
lust des Rechts, das Amt eines Geschwornen bekleiden zu können, und auf offentliche 
Belanntmachung der Emischeidung zu erkennen ist, zu verurtheilen. Die Entscheidung 
ist dem Geschwornen abschriftlich mitzutheilen. Eim Antrag auf Aufhebung der Be- 
strafung ist unter den im Art. 226 enthaltenen Voraussehungen und in der daselbst 
geordneten Weise zulässig. 
Art. 35. 
Die Geschwomen erhalten außer einer Reiseentschävigung von einem Thaler für 
die Melle der Hin= und Rückreise zusammengenommen, keine westere Vergütung. Ent- 
fernungen über eine halbe Meile werden als eine volle Meile, geringere Entfernungen 
gar nicht gerechnet. 
V. Oberappellatlonsgericht. 
Ar#t. 36. 
Das Oberappellationsgerscht entschridet in höchster Instanz, insbesonbere Aber Alch- 
tigkeitsbeschwerden. Bei bffentlichen Verhandlungen vor demselben muß es wenigstens 
mit sieben Mitgliedern besetzt sein. Außerdem entscheidet es in Sihungen, welche wenig- 
stens durch fünf anwesende Mitglieder gebildet werden. 
VI. Justizministerten. 
Art. 37. 
Die Juslizministerien, inglelchen das Justizministerium des Inspectionshofes des 
Operappellationbgerichts entscheiden nur In den ihnen besonders vorbehaltenen Fällen.
	        
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