1850. 195
Art. 44.
Die Oberstaatsanwälte, und der Generalstaatsanwalt in Angelegenheiten, welche nur
einen einzelnen Staat berühren, sind unmitkelbar den Justizministerien der einzelnen Staa-
ten, der Generasstgasanwalt in allgemeineren geschäftlichen Verhältnissen dem Justszministe-
rium des Inspcctionöhofes des Obrrappellationsgerichts umtergcordnet. Sie erstatten Vor-
träge an diese Ministerien und haben deren Anordnungen nachzugehen.
M. Amtsverhältuiß der Staatsanwaltschaft im Allgemeinen.
Art. 45.
Die gesaminten Mitglicder der Stactsanwaltschaft, ein jeder in dem ihm angewiesenen
Begzirf, haben bei allen zu ihrer Kenntniß kommenden Verbrechen, wolche nicht blos auf An-
trag cines Betheiligten untersucht werden, am'eshalber dafür zu sorgen, daß dieselben unter-
sucht und bestraft werden, zuglesch aber auch zu wachen, daß niemand schuldlos verfolgt werde.
Sie vertreten sowohl in der Voruntersuchung als in der Haupiwerhandlung den vurch
das vorgekommene Verbrechen verlehten Staak, und haben darauf zu sehen, daß bie Unter-
suchung den geseymäßigen Gang einhalte und alle zweckofenlichen Mittel benutzt werden.
Sie können zu dirsem Behuf zu jeder Zeit Einsicht der Acten oder deren Mittheilung begeh-
ren, ohne daß jedoch das Straforrfahren dadurch aufgehalten werden darf.
Anträge siellt der Staatsanwalt mündlich over schriftlich. In gleicher Weise gibt er
Erklärungen über Anträge des Angeschuldigten oder anverer Personen und über Anfragen
des Gerichs ab. Den Berathungen eines Gerichts in der Voruntersuchung kann er bel-
wohnen; vor der Beschlußfassung hat er sich zu entfernen.
Nümmt er Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen wahr, sohat er auf geeignete Weise
deren Abstellung zu veranlassen, und erforderlichen Fallo dem Oberstaatsanwalt Anzeige
zu machen, damit dieser weitere Schrikte bei dem Appellationsgericht thun könne.
Art. 46.
Die Staatsanwälte können bei einer Voruntersuchung die Unterstützung der Polizel=
beamten in der weiter unten geordneten Maße in Anspruch nehmen, und dieselben sind de-
ren Anordnungen Folge zu leisten schuldig.
IV. Privatankläger.
Art. 47.
Vei Verbrechen, welche nur auf Antrag cines Betheiligten (Art. 4) untersucht und
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