Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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des Oberappellatlonsgerschts vas lehtereselbst, ohne Thellnahme des Abgelehnten, und wenn 
so viele Mitglieder vieses Gerschts abgelehnt werden, daß nscht noch fünf stimmfählge Mtt- 
glieder vorhanden wären, das Justizministerium des Inspectionshofs. 
Nur einmalige Entscheidung über die Ablehnung findet statt; Rechtömittel dagegen 
find unzuläss4g. 
Art. 70. 
Diejensgen Mitglieder eines Kreisgerichts und eines Appellatsonsgerichts, welche an 
der Fällung des Verweisungserkenntnisses, wodurch der Angeschuldigte in den Anklagestand 
verseht wurde, Theil genommen haben, können von dem Angeklagten für die Hauptverhand= 
lung ohne alle Angabe von Gründen abgelehnt werden. 
Diese Ablehnung muß spätestens am Tag vor der zur Haupkverhandlung angesetzten 
Tagfarth erfolgen. 
Ul. Ergänzung des Gerichtspersonals. 
Art. 71. 
Bei Unfähigkeit, Ablehnung, ingleichen bei sonstigen Verhinderungen richterlicher Per- 
sonen ist, sofern nicht durch dos übrige Personale des Gerichts der Personenmangel ersetzt 
werden kann, dadurch Abhülfe zu gewähren, daß bei Einzelrichtern das vorgesetzte Kreisge- 
ucht durch eines seiner Mitglieder für Stellvertretung sorgt, daß bei Kreiögerichten die Bei- 
ziehung von Mitglsedern anderer Kreiögerichte oderdie Verwelsung der Untersuchung vor ein 
anderes Kreisgericht durch das vorgesechte Appellationsgericht, bei Appellationsgerischten die 
Beiziehung von Mitgliedern unbetheiligter KreiSgerichte oder anderer richterlicher Personen 
durch das vorgesetzte Justizministerium, und bei dem OberappellationöUgericht die Beiziehung 
von Mitgliedern unbetheiligter Appellationsgerichte der zu dem Oberappellationsgericht ver- 
einigten Staaten durch das Justizministerium des Inspcctionshofs verfügt wird- 
IV. Unfählgkelt des Staatsanwalts. 
Art. 72. 
Ein Staatsanwalt wird aus denselben Gründen unfählg, welche einen Richter unfähig 
machen (Artt. 65 und 60). Der unfähige Staaksanwalt ist verpflichtet, sich der Behand- 
lung der Untersuchung, wober seine Unfähigkeit eintritt, zu enthalten, und dieselbe seinem 
Stellvertreter zu überlassen, auch dem Oberstaatsanwalt davon Anzeige zu machen, und er-
	        
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